Akte 
Sitzung 07. Juli 1983
Entstehung
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VIII

Aniage zu TOP !/2

ÖFFENTLICH - RECHTLICHE VEREINBARUNG

Zwischen der VERBANDSGEMEINDE WIRGES -Verbandsgemeindewerke Wirges- -vertreten durch Herrn Werkleiter Klein- u n d

der STADT MONTABAUR

-vertreten durch den Bürgermeister

wird gemäß Beschluß des Verbandsgemeinderates Wirges vom und des Stadtrates Montabaur vom

sowie nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in 543o Montabaur vom

Az.: , anstelle der Bildung eines

Zweckverbandes folgende öffentlich-rechtliche Verein- s barung getroffen:

t. Die Stadt Montabaur und die Ortsgemeinde Staudt haben gemeinsame Interessen bei der Erschließung ihrer anein­andergrenzenden Industriegebiete "Alter Galgen" in der Gemarkung Montabaur und "Feincheswiese" in der Gemarkung Staudt.

2. Die Verbandsgemeinde Wirges -VG-Werke- ist Träger der Wasserversorgung und Abwasserbeseitiguug gemäß $67 Abs.] Gemeindeordnung (GemO) im Verbandsgemeindebereich.

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3. Für die Erschließung des Industriegebietes "Feincheswiese" Staudt wird voraussichtlich in )986 von den Verbandsge- meindewetken Wirges

a) der Oberflächenwasserkanal -Baukosten ca. 35o. 000,00 DM

b) Wasserversorgung -Baukosten rd. )7o.ooo,oo DM gebaut.

Sofern die Stadt Montabaur wegen der Erschließung des In­dustriegebietes "Alter Galgen" an einer früheren Herstel­lung des Oberflächenwasserkanals und der Wasserversorgung im Industriegebiet "Feincheswiese" interessiert ist, werden zu einem früheren Zeitpunkt diese Anlagen unter Bauleitung der Verbandsgemeindewerke Wirges von der Stadt Montabaur gebaut und bis zum 3o.o6.t986 zins- und tilgungsfrei finan­ziert.

Die Rückzahlung der entstandenen Kosten für die in Ziff. 3 unter a) und b) bezeichneten Baumaßnahmen an die Stadt Mon­tabaur durch die Verbandsgemeindewerke Wirges erfolgt am 3o.o6.!98^.

Diese Vereinbarung gilt bis zum ot.o7.]986.

Ergähzungsvereinbarungen sind im beiderseitigen Einverneh jederzeit schriftlich zulässig.

Die Vereinbarung wird in 3-facher Ausfertigung erstellt, eine Ausfertigung erhalten die Vertragsparteien und die A Sichtsbehörde.

Für den etwaigen Streitfall wird vereinbart, daß zunächs eine Schlichtungsregelung über die Aufsichtsbehörde anzu streben ist; im übrigen gilt der Verwaltungsrechtsweg.

Wirges. Montabaur, .

für die VG.-Werke Wirges für die Stadt Montabaur

(Klein) Werkleiter

SAnlag^Nr. 5 zur Niederschrift