Akte 
Sitzung 01. Juni 1983
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Ar^^e Nr. 2

FriedhofsgebührenSatzung

der Stadt Montabaur

vom

Der Rat der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am 1. Juni 1983 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert am 04. März 1983 (GVB1. S. 31), in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz) in der Fassung vom 2.9.1977 (GVB1. S. 306-BS 610-10), zuletzt ge­ändert am 07. Febr. 198 3 (GVB1. S. 25), und §39der Satzung über

das Friedhofs- und Bestattungswesen vom _ folgende

Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Stadt Montabaur und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach MaBgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer die Friedhöfe, ihre Einrichtungen oder damit verbundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vor­schriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistungen zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebühren­bescheides .

§ 2

Höhe der Gebühren BESTATTUNGSGEBÜHREN

ErdbeiSetzungen

in Reihengrabstätten

Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 270, DM

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Etters­dorf und Horressen 200, DM

(nachfolgend "Stadtteile" genannt)

I.

1.

1 . 1 .

1.1.1.

- 2 -

U3 CO <

00 o

Co o

CG < CO o

t; CLUJ

vom

1983

VIII

- 2 -

$ #

1 . 1 . 2 .

1 . 2 .

1 . 2 . 1 .

1.3.

1.3.1.

1.3.2.

1.3.3.

1.4.

1.4.1.

2 .

2 . 1 .

2 . 2 .

II.

1.

1 . 1 .

1 . 2 .

1.3.

1.4.

1.5.

Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 670,

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 500,

in Wahlgrabstätten

Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

Urnen-BeiSetzungen

In Urnen-Reihen- oder Wahlgrabstätten

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

um Urnendenkmale

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

730,

540,

DM

DM

DM

DM

110, DM 110, DM

70, DM 70, DM

110, DM

Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungs­pflichtige Geburten, die in bereits bestehende Grabstätten beigesetzt werden

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 60,-

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 60,-

DM

DM

Urnenbeisetzungen in Urnenmauern oder Urnendenkmalen

30,

Beisetzungen in Urnenmauern (Urnennischen) - auf dem Friedhof an der Friedensstraße

DM

Beisetzungen in Grabdenkmalen (Urnendenkmale)

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 30, DM

GEBÜHREN FÜR AUSGRABUNGEN UND WIEDERBEISETZUNGEN Ausbettung von Leichen

nach einer Ruhezeit von weniger als 5 Jahren 900, C

nach einer Ruhezeit zwischen 5 und 15 Jahren 800, E

nach einer Ruhezeit zwischen 15 und 30 Jahren 700, C

nach einer Ruhezeit von mehr als 30 Jahren 600, C

ungeachtet der Ruhezeit, die bei der Bestattung das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten 300, DM

- 3 -

3

Anlage Nr. 3 zur Niederschrift