Akte 
Sitzung 05. Mai 1983
Entstehung
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6DsJ.edluncjs vertrag

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der Stadt Montabaur, vertreten durch

der Verbandsgemeinde Montabaur, vertreten durch

^ § 2

Zur Bildung des Betrtebsgrundstückes in einer Größe von zusammen ca. 15 ha wird die Stadt Montabaur auf Kosten der Firma Albrecht die Vermessung des Betriebsgrundstückes beantragen.

Für das Grundstück besteht ein im Anderungsverfahren befind)icher rechtskräftiger Bebauungsplan, der diesem Vertrag in der Anlage beigefügt ist. Das Grundstück ist durch rote Umrandung kenntlich gemacht.

und

der Firma Albrecht GmbH & CO KG, Mühlheim/Ruhr, vertreten durch Herrn Berndt Hoffmann, wohnhaft in 5000 Köln 50, Im Hasengarten 16

Die Firma Albrecht beabsichtigt, in Montabaur ein Zentrallager, eine Zentralverwaltung, Betriebswohnungen sowie Verkehrs- und Parkflächen zu errichten.

Die Nutzung dieses Betriebes (Verwaltung, Abpack- und Lager­betrieb, GroßhandeDsowte die Verwaltung und Versorgung der angeglfederten Filialen wird von einer rechtlich selbständigen, im Handelsregister eingetragenen Firma vorgenommen.

Der Firmensitz dieser Firma wird Montabaur sein.

Zum Zwecke der Ansiedlung wird folgender Vertrag abgeschlossen:

§ 1

Die Stadt Montabaur ist Eigentümerin folgender Grundstücke:

§ 3

Die Stadt verpflichtet sich, das nach § 2 gebildete Betriebs­grundstück an die Firma Albrecht GmbH & Co KG, Mühlheim/Ruhr zu verkaufen.

Der Kaufpreis beträgt 11,-- DM/ni^.

Er ist zahlbar innerhalb eines Monats nach Abschluß eines notariellen Kaufvertrages. Der notarielie Kaufvertrag ist unmittelbar nach Vorlage des Vermessungsergebnisses bei einem

ortsansässigen Notar zu beurkunden.

§ 4

1. Die Erschlteßungskosten werden pauschal abgerechnet.

Zu den Erschließungskosten im Sinne dieser Vereinbarung

gehören:

a) der Kanalanschlußbeitrag nach der Gebühren- und Beitrags­

satzung der Verbandsgemeinde Montabaur in der derzeitigen _ Fassung;

b ) der Baukostenzuschuß für den Anschluß an das Wasserver-

sorqungsnetz des Verbandsaemetndewerkes nach der allge­

meinen Wasserversorgungssatzung, der Verordnung über die

allgem einen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

(AVB Wasserversorgung) und den zusätzlichen Vertragsbe­

d ingungen für die Wasserversorgung (ZVB Wasser) der

Verbandsgemeinde Montabaur:

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