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von 5.000,-- DM sei an die Familie König für die Reparatur von Mauerrissen zu zahlen. Das Anwesen König sei mit 327.000,— DM bewertet. Die Stadt müsse an die Familie König 15.000,-- DM für die Auflösung des Betriebes sowie eine Umzugspauschale von 3.500,-- DM zahlen. Außerdem habe die Stadt an Frau König 2.600,-- DM für entgangene Mieten zu zahlen. Die Einbaumöbel der Familie König sollten von einem Sachverständigen der Handwerkskammer geschätzt werden und müssen ebenfalls gesondert abgegolten werden.
Die Wohnung im 1. Obergeschoß des Hauses Burgstraße 6 werde zum 01.07.1983 geräumt. Dann kann die Familie König dort einziehen. Nach Räumung der Wohnung soll die Eigentumsübergabe erfolgen. Die Familie König übernehme die übrigen Mieter im Hause Fries. Die Stadt ihrerseits übernehme die Mieterin im Haus König, müsse ihr also eine Ersatzwohnung beschaffen. Dies sei jedoch kurzfristig in einer städt. Wohnung möglich.
Das Haus Burgstraße 6 liege im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Bundesbaugesetz).
Es sei zweifelhaft, ob es sich um ein allgemeines oder reines Wohngebiet handele, Der Familie König sei daran gelegen, das Gebiet als allgemeines Wohngebiet einzustufen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß dort ein nicht störender Handwerksbetrieb später einmal eingerichtet werden soll. Dies wäre jedoch nur bei einem allgemeinen Wohngebiet möglich. Die Familie König verlange eine Bestätigung, daß auch die Stadt dieses Gebiet als allgemeines Wohngebiet einstufe. Dagegen werden im Stadtrat keine Einwendungen erhoben.
An dieser Stelle wird die nichtöffentliche Sitzung unterbrochen. Es besteht Einvernehmen, daß im Anschluß an die öffentliche Sitzung der zusätzlich aufgenommene Tagesordnungspunkt "Erschließung Alter Galgen" und der Punkt "Verschiedenes" behandelt werden soll.
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5430 Montabaur, 9. März^1983 Schriftführer:
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Vorsitzender
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Ratsmitglied Widner:
Ratsmitglied Schweizer:
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