Akte 
Sitzung 03. Februar 1983
Entstehung
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Im Falle der Rückzahlung hat die Käuferin alle hierdurch ent­stehenden Kosten und Gebühren einschließlich einer etwa an­fallenden Grunderwerbsteuer zu tragen.

Die Beteiligten bevollmächtigen den Jeweiligen Bürgermeister der Stadt Montabaur, die Rucl^assung für Sie zu erklären bzw. f entgegenzunehmen und die Eintragung der Eigentumsveränderung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 183 BGB befreit.

Zur Sicherung des vorstehenden Anspruchs auf Rückübertragung bewilligen und beantragen die Beteiligten zu Lasten des in § 1 genannten Grundstückes und zu Gunsten.der Verkäuferin die Ein­tragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch.

Die Ver käuferin wird im Rahmen ihrer tatsächlichen und recht- lichen Möglichkeiten dafür, sorgen, daß eine verkehrsgerechte

Anbindung dieses Baugebietes an das ortsübliche Straßennetz

,bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens, frühestens aber innet

halb von zwei Jahren nach dem Eigentumsüberqanq der Kaufqrund-

stücke erfolgt.

§ 4

1. In Bezug auf den veräußerten Grundbesitz gehen Besitz, Lasten,

Nutzungen und Gefahr mit Wirkung ab auf die

Erwerberin über.

Die Verkäuferin haftet für Freiheit von im Grundbuch nicht eingetragenen Lasten und Beschränkungen, fälligen An­lieger- und Erschließungsbeitragsforderungen, Miet-, Pacht- oder sonstigen Rechten Dritter, soweit nicht übernommen.

2. Der Notar hat über folgendes belehrt:

Für die Bezahlung von Steuern und Gebühren, die durch dieses

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Rechtsgeschäft ausgelöst werden, haften die Beteiligten als Gesamtschuldner wie die Gesetze es vorschretben.

Das Eigentum an dem veräußerten Grundbesitz geht erst mit der Eintragung des Eigentumswechsels lm Grundbuch auf den Erwerber über; bis dahin können seine Rechte beeinträchtigt werden.

Vor der Umschreibung müssen insbesondere vorliegen:

steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung,

Genehmigungen vertretener Beteiligter, Ge­nehmigungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, Genehmigungen nach § 19 Bundesbaugesetz, Ge­nehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde.

3. Alle zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforderlichen

Genehmigungen und Bescheinigungen bleiben Vorbehalten und werden hiermit unter Übersendung von Vertragsabschriften beantragt. Sie werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim amtierenden Notar.

Der Notar wird beauftragt, das dem Vollzug dieses Vertrages ' Dienliche zu veranlassen.

Der Notar kann die Anträge aus dieser Urkunde auch einzeln oder beschränkt dem Grundbuchamt vorlegen oder zurückziehen, wenn er sie selbst nicht gestellt hat.

Außer den Grundbuchnachrichten'an die Beteiligten wird eine an den Notar erbeten, für den jedoch hierdurch eine besondere Nächprüfungspflicht nicht erwachsen soll.

4. Grundbuchanträge

a) Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Löschung,

Tetllöschung, Rangänderung aller eingetragenen Beschränkungen und Belastungen im Grundbuch nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten.