b) Der Anspruch auf Eigentumsübertragung kann durch Etn- tragung einer Vormerkung gesichert werden.
Hierauf wird - nach Belehrung - verzichtet.
c) Die Beteiligten sind darüber einig, daß das Eigentum an dem im § 1 bezeichneten Grundbesitz auf die Käuferin übergeht; Sie bewilligen und beantragen die demgemäße Eintragung der Eigentumsveränderung im Grundbuch.
5. Die durch diese Urkunde und ihre Durchführung entstehenden Steuern, Gebühren und Auslagen - nicht jedoch eventuelle Ertragssteuern - trägt die Käuferin.
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