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Die im Antrag auf Bestätigung als Sanierungsträger vom 19. Dezember 1972 enthaltenen Angaben bestehen grundsätzlich fort. Organisatorische Straffungen im Zuge der Fusion haben wir im Bericht über den Jahresabschluß 1973 dargestellt.
In Ergänzung der Vertragsbestimmungen des § 9 Abs. 4 (Text 5) wäre von der Stadt Montabaur noch festzulegen, vcp^ welcher Stelle künftig die einzureichenden Kopien der Treu^ handkcnten zu bestätigen sind. ^
Über den Jahresabschluß der Gesellschaft zum 31. Dezember 1973, für den wir unseren uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilten, haben wir unseren Prüfungsbericht 307859 erstattet, in dem wir eingehend zur Vermögens- und Ertragslage Stellung nehmen.
Die Liquiditätslage der Gesellschaft wurde von den im Rahmen der Sanierungsmaßnahme entstandenen Zahlungsverpfli^ tungen nicht beeinflußt, da alle Zahlungsverpflichtungen b tj - her von der Stadt Montabaur selbst erfüllt wurden.
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