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Die Zahlung der Umzugskostenpauschale erfolgt unter der Bedingung, daß sich Bund und Land mit je einem Drittel an den Kosten beteiligen.
Die Mittel aus dem Härtefonds werden eingesetzt in Erfüllung der Verpflichtungen der Stadt aus § 8 Städtebauförderungsgesetz in Verbindung mit § 85 Städtebauförderungsgesetz zur Sicherung der Finanzierung des Ersatzobjektes sowie zur Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten.
c) Vorlage Nr. 443c - Eheleute Peter Meurer
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Die Eheleute Peter Meurer, Waterloostraße 13, Montabaur, erhalten:
a) für umzugsbedingte Auslagen einen Betrag von 1 754,-- DM und
b) aus dem Härtefonds einen Geldausgleich von 3 000,-- DM.
Die Erstattung der umzugsbedingten Auslagen erfolgt unter der Bedingung, daß Bund und Land sich mit je einem Drittel an den Kosten beteiligen.
Die Mittel aus dem Härtefonds werden eingesetzt zur Erfüllung der Verpflichtungen der Stadt aus § 8 Städtebauförderungsgesetz und § 85 Städtebauförderungsgesetz zur Sicherung der Finanzierung des Ersatzgrundstückes und zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile.
Punkt 11/3: - Vorlage Nr. 444 -
Beratung und Beschlußfassung über die Rückübertragung eines Baugrundstückes im Baugebiet "Himmelfeld I", 1. Abschnitt (Ortseifen)
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat beschließt den Rückkauf der Grundstücke Nr. 83, 84 und 85 in der Flur 37 der Gemarkung Montabaur mit einer Größe von 884 qm von Herrn Reinhard Ortseifen, Am Rebenstock 94, 5431 Nomborn, zum seinerzeitigen Ankaufspreis von 26 520,-- DM zuzüglich der zwischenzeitlich gezahlten Beiträge für Kanal- und Wasseranschluß in Höhe von 2 434,42 DM. Alle Nebenkosten hat Herr Ortseifen zu tragen.
Die nach Verrechnung mit Gegenansprüchen der Stadt verbleibende Forderung von Herrn Ortseifen ist fällig und zahlbar nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch
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Punkt 11/4: - ohne Vorlage -
Beratung über den Antrag auf Erlaß von Erschließungskosten
Die Verwaltung informiert den Stadtrat, daß der Haupt- und Finanzausschuß in der vorletzten Sitzung beschlossen hat, dem Grundstückseigentümer Anton Merz, Montabaur- Horressen, Westerwaldstr., die Erschließungskosten für den Fußweg entlang seines Grundstückes zu erlassen. Hintergrund dieser Entscheidung war die Tatsache, daß der Umlegungsausschuß im Umlegungsverfahren Merz zugesagt hatte, er würde nicht mit Erschließungskosten bei astet,und ihn damit bewogen hat, seinen Einspruch im Umlegungsverfahren zurückzuziehen. Obwohl diese Zusage nicht bindend war, sah sich der
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vom
1977
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