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k) Rückkauf eines Baugrundstückes im Baugebiet "Himmelfeld I", 1. Abschnitt
- Vorlage Nr. 394_
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
1. Der Stadtrat stellt fest, daß dem Vollzug des Kaufvertrages vom 10./29. 12.1976 mit Frau Edeltraud Gabriel, Montabaur, Eschelbacher Str. 29, nichts mehr im Wege steht und die Umschreibung des Eigentums in angemessener Zeit erfolgen kann.
2. Er nimmt Kenntnis von dem Wunsch der Käuferin auf Aufhebung des Kaufvertrages und stimmt einer Rückübertragung des Grundstückes auf die Stadt gegen Rückerstattung des Kaufpreises zu.
3. Sämtliche Nebenkosten beider Vertragsgeschäfte gehen zu Lasten von Frau Gabriel.
4. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche werden nicht anerkannt.
Punkt 11/3: - ohne Vorlage -
Beratung und Beschlußfassung über die Bereitstellung eines städtischen Grundstückes als Parkplatz für einen Gaststättenbetrieb in der Gemarkung Montabaur, Stadtteil Eschelbach
Der Stadtrat faßt mit 15 Ja-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen folgenden Beschluß:
1. Nach eingehender Diskussion über die Frage der Zulassung einer Diskothek im Stadtteil Eschelbach richtet der Stadtrat an die für die Entscheidungen zuständigen Behörden folgende Empfehlung:
Der Stadtrat ist der Auffassung, daß das Anliegerinteresse der Bewohner des Ortskerns von Eschelbach, insbesondere ihr Anspruch auf ungestörte Nachtruhe, höher zu bewerten ist als das Interesse an der Eröffnung eines Gewerbebetriebes in Form einer Diskothek. Nach den Erfahrungen, die mit der an gleicher Stelle früher betriebenen Diskothek gemacht wurden, sind die Störungen, die von den Besuchern der Diskothek ausgehen, für die Anlieger unzumutbar.
Aus diesem Grund vertritt der Stadtrat die Auffassung, daß es mit dem Charakter des Ortskerns von Eschelbach als Wohngebiet nicht vereinbar ist, dort einen solchen Gaststättenbetrieb zuzulassen.
2. Der Stadtrat ist nicht bereit, das stadteigene Gelände im Bereich des Eschelbacher Sportplatzes zur Anlegung eines Parkplatzes für die Diskothek zur Verfügung zu stellen.
3. Der Stadtrat ist der Auffassung, daß das Domänengrundstück,welches als Alternativstandort für die Anlegung eines Parkplatzes ins Auge gefaßt ist, sich aufgrund der schlechten Verkehrserschließungsanlage für diesen Zweck nicht eignet.
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