- 7 -
Punkt 1/7: - Vorlage Nr. 376 -
Beratung und Beschlußfassung über die Anordnung des Umlegungsverfahrens für das Gebiet Burgstraße
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Rat der Stadt Montabaur ordnet gern. § 46 (1) BBauG in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2257) die Durchführung der Umlegung im Bereich der "Burgstraße" an.
Mit der Durchführung der Umlegung wird der bestellte Umlegungsausschuß der Stadt Montabaur beauftragt.
Die Ratsmitglieder König und Hoffmann, Hedwig (beide CDU) haben wegen Vorliegen von Sonderinteresse gern. § 22 GemO an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitgewirkt.
Punkt 1/8: - Vorlage Nr. 377 - Anlage Nr. 2
Beratung und Beschlußfassung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens für ein Teilgebiet des Bebauungsplanes "Alter Galgen"
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2257) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 20. 1.1961 (GVB1. S. 23) wird für einen Teil des Baugebietes "Alter Galgen", Gemarkung Montabaur, die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf die in der Anlage Nr. 2 aufgeführten Grundstücke.
Punkt 1/9: - Vorlage Nr. 378 - Anlage Nr. 3
Beratung und Beschlußfassung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens für das Baugebiet "Bornwiese II" im Stadtteil Eigendorf
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2257) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 20. 1. 1961 (GVB1. S. 23) wird für das Baugebiet "Bornwiese 11" Gemarkung Eigendorf die Umlegung eingeleitet.
Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, welcher einen Teil des Umlegungsbeschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf die in der Anlage Nr. 3 aufgeführten Grundstücke.
- 8 -

