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Punkt 1/4: Vorlage Nr. 374
Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes "Große Alberthöhe IV" als Satzung
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Die Änderung des Bebauungsplanes "Große Alberthöhe IV" wird hiermit im Sinne des § 10 BBauG vom 18.8.1976 als Satzung beschlossen.
Ratsmitglied Roos (CDU) hat wegen Vorliegen von Sonderinteresse gern. § 22 GemO an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitgewirkt.
Punkt 1/5: - Vorlage Nr. 375 - Anlage Nr. 1
Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes "Hirtengarten" im Stadtteil Horressen
Die Vorsitzenden der CDU- und der SPD-Fraktion Dr. Hütte und Stühn erklären übereinstimmend die Ablehnung der beantragten Bebauungsplanänderung mit dem Hinweis auf frühere Beschlüsse des Stadtrates, nach denen Bebauungspläne nur geändert werden sollen, wenn Fehler nachweisbar sind oder wirkliche Verbesserungsvorschläge unterbreitet werden. Beides sei hier nicht der Fall. Im übrigen wird darauf verwiesen, daß dem Antragsteller, der das Grundstück erst kürzlich erworben hat, die Festsetzungen des Bebauungsplanes bekannt waren.
Die SPD-Fraktion stützt ihre Ablehnung darüber hinaus auf eine negative Auswirkung der begehrten Änderung auf die Verkehrsführung.
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Änderung des Bebauungsplanes "Hirtengarten" auf Reduzierung des Abstandes von 10,00 m auf 6,00 m zur seitlichen Verbindungsstraße für das Flurstück Nr. 68 in der Flur 11 wird nicht entsprochen.
Die Ratsmitglieder Hoffmann, Bernd, Schmidt, Vinzenz und Manns, Hans-Josef (alle CDU-Fraktion) haben wegen Vorliegen von Sonderinteresse gern. § 22 GemO an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitgewirkt.
Punkt 1/6: - ohne Vorlage -
Beratung und Beschlußfassung über eine Kostenbeteiligung an den Instandsetzungsmaßnahmen am Haus Steinebach
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat beschließt die Gewährung eines Zuschusses in Höhe bis zu 25 000,-- DM für die Instandsetzungsmaßnahmen am Haus Steinebach. Der Zuschuß ist zahlbar in zwei Jahresraten. Der Betrag wird ausschließlich zur Verfügung gestellt für die Renovierung der Außenfassade. Auf den o. a. Zuschußbetrag ist der evtl, vom Landeskonservator gewährte Zuschuß in Anrechnung zu bringen.
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