Akte 
Dringlichkeitssitzung 05. April 1977
Entstehung
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Ein Nitpächter kann gegebenenfalls in den Jagdpachtvertrag mit aufgenommen werden.

Der Pächter darf 1 unentgeltlichen Jagderlaubnisschein ausgeben. Hierbei zählt der für einen angesteliten Jagdaufseher erteilte Erlaubnisschein nicht mit.

Der Pächter haftet für die Erfüllung der Vorschriften des Pachtver­trages und für die richtige Durchführung der im Abschußplan erteil­ten Abschüsse.

Der Pachtzins und die Entschädigung für den Wildschaden sind zum 1. 4. eines jeden Jahres im voraus an die Verbandsgemeindekasse Montabaur zu überweisen.

; vom 1977 . VII

Ungeachtet der Höhe des Pachtpreises und der Wildschadenentschädi­gung, die bei der Ausbietung der Jagd . erreicht werden, erklären sich die jeweiligen Vertragsparteien bereit, alle vier Jahre, und zwar erstmals am 1. 4. 1980, die Höhe des Pachtzinses unter Berück­sichtigung der in diesem Zeitpunkt geltenden Kaufkraftverhältnisse, ausgedrückt durch den Index der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte zu überprüfen und in Form eines Nachtragsvertrages einen neuen Pachtpreis zu vereinbaren. '_

Der Pächter verpflichtet sich, die Wildwiesen zu unterhalten.

Weitere Wildwiesen können nach Abstimmung mit dem Waldeigentümer und der Forstverwaltung auf Kosten des Pächters angelegt werden.

Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit frist­los kündigen,wenn

a) der Pächter wegen Jagdvergehens gern. §§ 292 - 294 Strafgesetz­buch rechtskräftig verurteilt ist,

b) der Pächter wiederholt oder gröblich gesetzlichen oder vertrag­lichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd zuwiderhandelt,

c) der Pächter mit der Bezahlung des Pachtzinses nach vorheriger Zahlungsaufforderung länger als 3 Monate in Verzug ist,

d) eine Unterverpachtung oder ^atgeltliche Erteilung von Jagder­laubnisscheinen vornimmt.

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