Im Falle einer Kündigung aufgrund vorerwähnter Kündigungsgründe hat der Pächter die Kosten der erneuten Verpachtung zu tragen.
§13 BJG gilt entsprechend.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes in der ab 1. 4. 1977 geltenden Fassung.
Die Verpachtung erfolgt im Wege der öffentlichen Ausbietung durch Einholen schriftlicher Gebote.
Die Grenzen des Jagdreviers sind auch aus der bei der Verbandsgemeinde -Montabaur, Rathaus, Zimmer 25, ausliegenden Karte größeren Maßstabes ersichtlich.
Eine Revierbesichtigung mit Herrn Forstamtmann Manfred Reifenberger, Hohe Straße 16, 5430 Montabaur - Telefon 02602/3551 - ist nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Die schriftlichen Gebote sind in einem verschlossenen Umschlag mit dem Kennwort "Ausschreibung Jagdbezirk Montabaur" bis zum 23. 5. 1977, 10.00 Uhr, an den Jagdvorstand Bürgermeister Mangels, Verbandsgemeinde Montabaur, Rathaus, 5430 Montabaur, zu richten.
Die Öffnung der Angebote findet am Montag, dem 23. 5- 1977 um 10.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses der Verbandsgemeinde Montabaur statt.
Mit der Abgabe eines schriftlichen Gebotes gelten die Jagdpachtbedingungen als anerkannt.
Der Nachweis über die Jagdpachtfähigkeit ist dem Gebot beizufügen.
Die Kosten der Jagdausschreibung trägt der Pächter.
Der Zuschlag wird gern. LVO zu § 8 AGBJG Rheinland—Pfalz innerhalb von zwei Wochen nach dem Offnungstermin erteilt und erfolgt entsprechend der LVO zu § f (2) AGBJG Rheinland-Pfalz.
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