Akte 
Dringlichkeitssitzung 05. April 1977
Entstehung
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Nichtöffentliche Sitzung

a) Beratung und Beschlußfassung über die Zustimmung zur Dring!ichkeitssitzung

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Der Stadtrat stellt die Dringlichkeit der Sitzung gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 GemO fest.

Die Dringlichkeit wird damit begründet, daß innerhalb von 2 Wochen nach der Submission die Verpachtung vorgenommen werden muß. Die Submission fand am 28. 3. 1977 statt.

b) Beratung und Beschlußfassung über die Neuverpachtung des Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes V der Stadt Montabaur (Jagdbogen 3) - Vorlage Nr. 370 - Anlage Nr. 1

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Der Stadtrat stimmt der Jagdverpachtung an Herrn Herbert Bach, Staudt, zu einem Pachtpreis von jährlich 39,-- DM/ha + 11, DM/ha Wildschadens­pauschale zu.

Information über die Jagdpachtbedingungen (Anlage Nr. 2)

Die Ratsmitglieder werden über die in der Anlage Nr. 2 aufgeführten Jagdpacht­bedingungen für den Gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft Montabaur I informiert.

Auf folgende Änderungen und Ergänzungen, die gegenüber den bisherigen Bedin­gungen nach der Entscheidung der Jagdgenossenschaft aufgenommen werden sollen, wird hingewiesen:

1. Der Mindestpachtpreis wird je ha Jagdfläche von bisher 40, DM/ha auf 35, DM/ha reduziert. Hinzu kommt (wie bisher) der Wildschadenersatz von 11,-- DM/ha. In den Bedingungen soll klargestellt werden, daß bei Abgabe des Angebotes der Pachtpreis und die Wildschadenpauschale getrennt anzugeben sind.

2. Es ist in den Jagdpachtbedingungen die Möglichkeit vorgesehen, einen Mit­pächter mit in den Jagdpachtvertrag aufzunehmen.

3. Die Preisgleitklausel sieht nunmehr vor, daß die Anpassung an den Preis­index alle 4 (bisher: 3) Jahre erfolgt, und zwar erstmals am 1.4.1980.

4. Die Jagdbedingungen .sehen nicht mehr vor, daß der Eintritt eines Erben in den Pachtvertrag ausgeschlossen ist.

5. Ebenso ist in den Jagdbedingungen nicht mehr das Verbot, eine Hütte zu errichten, enthalten. Dieses Verbot ergibt sich schon aus den baurecht­lichen Bestimmungen.

Der Stadtrat nimmt die so veränderten Jagdpachtbedingungen zustimmend zur Kenntnis.

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