Akte 
Sitzung 24. März 1977
Entstehung
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2. Das Kuratorium besteht aus mindestens 14 natürlichen Per­sonen, und zwar zu gleichen Teilen aus dem militärischen und aus dem zivilen Bereich.

Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.

Die Stadt Montabaur hat das Recht, mindestens 3/7 der Per­sonen des zivilen Bereichs in das Kuratorium zu entsenden.

Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums des zivilen Bereichs werden von der Stadt Montabaur vorgeschlagen und im Einver­nehmen mit der KAS bestellt.

3- Das Kuratorium ist zuständig für

a) die Planung von bildenden, kulturellen und geselligen Ver­anstaltungen in Verbindung mit der Heimleitung,

b) die Unterstützung des Heimleiters bei

(1) der Ausübung der Aufsichtspflicht und der Festlegung einer Hausordnung,

(2) der Planung und der Verwendung der Haushaltsmittel und Zuschüsse sowie Nachweis der beschafften Gerät­schaften,

( 3 ) der Ausgestaltung der Räume und der Beschaffung von Gerätschaften zur Betreuung,

(4) der Durchführung von größeren Veranstaltungen, .

(5) der Preisgestaltung.

Strittige Fragen zwischen dem Kuratorium und der Heimleitung werden von der KAS-Geschäftsstelle in Bonn entschieden.

§ 6

Verträge der KAS, die die Nutzung des Soldatenheims Dritten über­tragen, bedürfen der Zustimmung der Stadt Montabaur.

§ 7

Die zu Gunsten der Stadt Montabaur und zu Lasten der Grundstücke der Gemarkung Montabaur Flur 17 Nummern 2974/2 und 2980/1 einzu­tragenden Rechte: