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Anlage 4 zur Niederschrift
Mitbenutzungsrechtes plant, sind rechtzeitig vorher mit der KAS (Heimlcitung) abzustimmen.
4. Die Stadt Montabaur beteiligt sich an den Bauunterhaltungskosten (die Kosten, die zur Wcrterhaltung der Bausubstanz erforderlich sind) einschließlich der Schönheitsreparaturen und den Bewirtschaftungskosten (Heizung, Elektrizität und Gas für die Beleuchtung,Heizung und sonstigen Energiebedarf, Reinigung, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung, Feuerversicherung, Steuern und Abgaben, Geräte aller Art, soweit diese geringwertig sind) ausschließlich der Personalkosten in dem Verhältnis, das sich aus der als Anlage I zu dieser Urkunde genommenen Aufstellung für die Baukostenaufteilung ergibt.
ß. Die Veranstalter ziviler, entschädigungspflichtiger Veranstaltungen haben das Recht, von den Teilnehmern kostendeckende Eintrittsgebühren zu erheben.
6. Die KAS verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß im Verlauf von zivilen, entschädigungspflichtigen Veranstaltungen ein reichliches Angebot an Essen und Getränken besteht.
Ein Verzehrzwang besteht jedoch im Soldatenheim nicht.
Die KAS verpflichtet sich ferner, das Soldatenheim grundsätzlich zu folgenden Tageszeiten geöffnet zu halten:
a) von 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr zur Abhaltung eines Mittagstisches,
b) von 17-00 Uhr bis zum Beginn der Polizeistunde.
Die Verpflichtung zu a) besteht probeweise bis zum Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Soldatenheimes; sie kann danach jedoch fortfallen, wenn der KAS das Festhalten an dieser Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Den.Nachweis hat die KAS durch Vorlage einer üirtschaft- lichkeitsberechnung zu erbringen.
§ 5
1. Die KAS räumt der Stadt Montabaur für den Betrieb des S'oldatc heimes ein Mit spracherecht ein. Dieses Mitspracherccht wird durch Beteiligung der Stadt Montabaur im Kuratorium ausgeübt.

