Akte 
Sitzung 24. März 1977
Entstehung
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Anlage 4 zur Niederschrift

Mitbenutzungsrechtes plant, sind rechtzeitig vorher mit der KAS (Heimlcitung) abzustimmen.

4. Die Stadt Montabaur beteiligt sich an den Bauunterhaltungs­kosten (die Kosten, die zur Wcrterhaltung der Bausubstanz erforderlich sind) einschließlich der Schönheitsreparaturen und den Bewirtschaftungskosten (Heizung, Elektrizität und Gas für die Beleuchtung,Heizung und sonstigen Energiebedarf, Reini­gung, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung, Feuerversicherung, Steuern und Abgaben, Geräte aller Art, soweit diese gering­wertig sind) ausschließlich der Personalkosten in dem Ver­hältnis, das sich aus der als Anlage I zu dieser Urkunde genommenen Aufstellung für die Baukostenaufteilung ergibt.

ß. Die Veranstalter ziviler, entschädigungspflichtiger Veran­staltungen haben das Recht, von den Teilnehmern kosten­deckende Eintrittsgebühren zu erheben.

6. Die KAS verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß im Ver­lauf von zivilen, entschädigungspflichtigen Veranstaltungen ein reichliches Angebot an Essen und Getränken besteht.

Ein Verzehrzwang besteht jedoch im Soldatenheim nicht.

Die KAS verpflichtet sich ferner, das Soldatenheim grundsätz­lich zu folgenden Tageszeiten geöffnet zu halten:

a) von 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr zur Abhaltung eines Mittags­tisches,

b) von 17-00 Uhr bis zum Beginn der Polizeistunde.

Die Verpflichtung zu a) besteht probeweise bis zum Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Soldatenheimes; sie kann da­nach jedoch fortfallen, wenn der KAS das Festhalten an die­ser Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Den.Nachweis hat die KAS durch Vorlage einer üirtschaft- lichkeitsberechnung zu erbringen.

§ 5

1. Die KAS räumt der Stadt Montabaur für den Betrieb des S'oldatc heimes ein Mit spracherecht ein. Dieses Mitspracherccht wird durch Beteiligung der Stadt Montabaur im Kuratorium ausgeübt.