die Höhe der von der Stadt Montabaur zu erbringenden Gegenleistungen festzustellen. Die Kosten des Verfahrens tragen das Bistum
Limburg und die Stadt Montabaur je zur Hälfte.
3. Die Stadt Montabaur hat das Recht, das Kaufobjekt (Soldatenheim) ab Vereinsauflösung der KÄS bis zum Eigentums erwerb auf eigene Kosten zu bewirtschaften, ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
III.
1. Sollte eine Vereinbarung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Absprachen zur Folge haben; vielmehr soll eine etwa unwirksame Abrede - soweit gesetzlich zulässig - ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechend zwischen den Beteiligten angewandt werden. Getroffene Vereinbarungen sind Rach dem gleichen Grundsatz veränderten wirtschaftlichen oder rechtstechnischen Gegebenheiten anzu- passen.
2* Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf eventuelle Rechtsnachfolger der beteiligten Vertragsparteien über; die Vertragsbeteiligten verpflich ten sich, etwa erforderliche Maßnahmen zum Übergang der Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolger zu treffen.

