Akte 
Sitzung 28. Februar 1977
Entstehung
Einzelbild herunterladen

die Höhe der von der Stadt Montabaur zu er­bringenden Gegenleistungen festzustellen. Die Kosten des Verfahrens tragen das Bistum

Limburg und die Stadt Montabaur je zur Hälfte.

3. Die Stadt Montabaur hat das Recht, das Kauf­objekt (Soldatenheim) ab Vereinsauflösung der KÄS bis zum Eigentums erwerb auf eigene Kosten zu bewirtschaften, ohne Verpflichtung zur Zah­lung einer Nutzungsentschädigung.

III.

1. Sollte eine Vereinbarung dieses Vertrages un­wirksam sein oder werden, so soll das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Absprachen zur Folge haben; vielmehr soll eine etwa unwirksame Abrede - soweit gesetzlich zulässig - ihrem wirtschaft­lichen Sinn entsprechend zwischen den Beteiligten angewandt werden. Getroffene Vereinbarungen sind Rach dem gleichen Grundsatz veränderten wirtschaft­lichen oder rechtstechnischen Gegebenheiten anzu- passen.

2* Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf eventuelle Rechtsnachfolger der beteiligten Ver­tragsparteien über; die Vertragsbeteiligten verpflich ten sich, etwa erforderliche Maßnahmen zum Übergang der Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolger zu treffen.