Akte 
Sitzung 25. September 1986
Entstehung
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über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen

der Stadt Montabaur

vom

Anlage Nr. 1

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 42 Abs. 11, 18 Abs. 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Beiträge für einzelne Verkehrsanlagen

Die Stadt erhebt abweichend von den §§ 13 und 14 KAG Beiträge für einzelne oder Abschnitte von öffentlichen Verkehrsanlagen nach § 42 Abs. 11 KAG.

§ 2

Maßstab

Maßstab ist die Geschoßfläche (§ 2o Abs. 1 Nr. 1 KAG, § 5 KAVO).

§ 3

Tiefenmäßige Begrenzung der Grundstücksfläche

Als tiefenmäßige Begrenzung der beitragspflichtiqen Grundstücksfläche nach _ § 19 Abs. 1 Nr. 1 KAG werden 5o m festgelegt.

§ 4

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung 'tritt rückwirkend zum 16.5.1986 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 22. Juli 1983 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.

543o Montabaur,

( Dr. Possei-Dölken ) Bürgermeister