Akte 
Sitzung 19. Juni 1986
Entstehung
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Begründung:

1. Gemäß Beschlüssen des Rates vom 19.12.1984/12.6.1985 soll der Bebauungsplan "Altstadt II" dergestalt geändert werden, daß für die Grundstücke Kleiner Markt 15 und Steinweg 1 (Flurstücke Nr. 38o und 381 - Flur 44) das Maß der baulichen Nutzung neu festge­setzt wird:

1 1 Die überbauhare Fläche ah dem Grundstück. Kleiner Markt 13

in Richtung Bahnhofstraßa wird für die obere Gebäudehälfte, auf 9,15 m und für die untere Gebäudehälfte auf 7,25 m festgesetzt.

Im Erdgeschoß wird hiervon eine Passage in einer Breite, von 2,25 m als öffentlicher Fußgängerbereich ausgewiesen; der lichte Durch­gang muß l,8o m betragen. _

1.2 Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf l,o des als überbgübar ausgewiesenen Bereiches festgesetzt.

1.3 Die Geschossigkeit wird auf max. 3 Geschosse zuzüglich eines ausgebauten Dachgeschosses festgelegt. Die Geschoßflächenzahl (GFZ) wird auf max. 3,8 festgesetzt.

1.4 Der Baukörper darf im Obergeschoß um max. o,8o m in Richtung Steinweg ausragen.

1.5 Der Baukörper darf im Bereich der linken Gebäudehälfte (Kleiner Markt 15) mit der Trauf- und Firsthöhe die Höhe

des jetzt vorhandenen Baukörpers (Traufhöhe 8,5o m) lediglich um o,5o m überschreiten.

1.6 Die Giebelausbildüng hat sowohl zum Steinweg als auch zum Kleinen Markt hin zu erfolgen.

2. Abwägung im einzelnen:

Durch Änderung der GRZ (neu l,o) und GFZ (neu 3,8) soll erreicht werden, daß sich das künftige Gebäude Ecke Kleiner Markt/Steinweg der Umgebungsbebauung anpaßt.

Die Umgebungsbebauung wird von einer mehrgeschossigen Bauweise geprägt; auch das Grundstück von Herrn Thewalt (Kleiner Markt 13) weist eine 3-Geschossigkeit auf.

Aus städtebaulichen Gründen soll der gesamte Bereich der Grund­stücke Kleiner Markt 15/Steinweg 1 einer Bebauung zugeführt werden.

Die Planänderung sieht vor, daß der künftige Baukörper im Bereich der linken Gebäudehälfte (Kleiner Markt 15) mit der Trauf- und Firsthöhe die Höhe des jetzt vorhandenen Baukörpers (Traufhöhe 8,5o m) lediglich um o,5o m überschreiten darf. Hierdurch wird erreicht, daß die erforderlichen Geschoßhöhen eingehalten werden können. Die Höhe des Gebäudes liegt damit noch immer unter der des Nachbargebäudes, so daß von einer - Beeinträchtigung keine Rede sein kann.

Zu a):

Verb:

!'7

Best.:

Nr.:-