Akte 
Sitzung 19. Juni 1986
Entstehung
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Punkt 2: Nachwahl eines Mitgliedes für den Sozialausschuß - Vorlage Nr. 158 -

Von seiten der SPD-Fraktion werden nähere Aussagen hinsichtlich der fach­lichen Qualifikation des für die Wahl zum Mitglied des Sozialausschusses nominierten Kandidaten erbeten. Ergänzend wird hierzu ausgeführt, daß man, da zumindest den Mitgliedern der SPD-Fraktion der vorgeschlagene Kandidat nicht bekannt sei, keine Entscheidungsgrundlage habe, um die Wahl zu befür­worten.

Aus den Reihen der CDU-Fraktion wird entgegnet, daß ein solches Verfahren bei früheren Wahlen zur Neubesetzung von Ausschußsitzen nicht üblich war.

Die CDU-Fraktion sei von der Qualifikation des für die Wahl vorgeschlagenen Kandidaten überzeugt und man sehe keine Veranlassung, nähere Angaben zur Person des Herrn Markus Hebgen zu machen. Der CDU-Fraktion obliege des Vor­schlagsrecht für die Nachwahl eines Ausschußmitgliedes im Sozialausschuß.

Der Vorsitzende wird daraufhin ersucht, über den unterbreiteten Wahl Vorschlag abstimmen zu lassen.

Es ergeht folgender Beschluß:

Die Wahl des Mitgliedes für den Sozialausschuß erfolgt in offener Abstimmung, also durch Handzeichen (§ 40 Abs. 5 GemO).

Der Stadtrat wählt zum Mitglied des Sozialausschusses Markus Hebgen. Abstimmungsergebnis: 19 Ja-Stimmen, 4 Enthaltungen.

Hinweis: Der Vorsitzende hat gemäß § 36 Abs. 3 S. 2 GemO an der vorstehenden Entscheidung nicht mitgewirkt.

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Punkt 3: Genehmigung von Haushaltsüberschreitungen

- Vorlagen Nr. 159 a und b

- Anlage 1 - 3-

Der Vorsitzende stellt die Beschlußvorlage Nr. 159 a (Anlage Nr. 1 zur Nieder­schrift) zur Diskussion und verweist ergänzend auf die bereits in der voran­gegangenen Ausschußsitzung geäußerten kontroversen Auffassungen bezüglich der Zahlungsverpflichtung für die unter der HHST. 63099.982 ausgewiesene Haushaltsüberschreitung. Anknüpfend an diese Diskussion wird den Mitgliedern des Stadtrates eine Sachstandsdarstellung des Verbandsgemeindewerkes (Anlage Nr. 2 zur Niederschrift) ausgehändigt.

Darüber hinaus erklärt der Vorsitzende, die Grundlage für die Kostenbeteiligung der Stadt an der Kanalbaumaßnahme stelle eine öffentlich-rechtliche Vereinba­rung zwischen der Verbandsgemeinde und der Stadt Montabaur, die gleichen Inhalts auch mit allen übrigen Ortsgemeinden im Verbandsgemeindebereich abge­schlossen sei, dar. Das Verfahren werde bereits seit mehr als 10 Jahren so praktiziert und sei dann im Nachhinein noch durch entsprechende Beschlüsse des Verbandsgemeinderates, des Stadtrates und der Ortsgemeinden (Beschluß des Stadtrates: Dezember 1983) bestätigt worden. Die vorgenannte Vereinbarung habe eine 25 %igen Kostenbeteiligung für den Oberflächenentwässerungsanteil zum Inhalt. Diese Zahlungsverpflichtung bestehe für die Straßenkanäle und Verbindungssammler, die bis zum Hauptsammler führen. Die im Bereich Allmanns­hausen ausgeführte Kanalbaumaßnahme erfülle nach Auffassung der Verwaltung die Voraussetzungen, um eine 25 %ige Kostenbeteiligung der Stadt geltend zu machen.

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Ratsmitglied Manns (CDU) erklärt, daß er trotz der Darlegungen des Verbandsgemein­dewerkes die Auffassung vertrete, eine Zahlungsverpflichtung der Stadt sei nicht gegeben, da es sich bei der abgerechneten Kanalbaumaßnahme um die Repa-

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