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(6) Kosten für Betriebserschwernisse während der Bauzeit gehören zur Kostenmasse.
(7) Die endgültigen Kosten ergeben sich aus der Schlußabrechnung. ^
§ 6 . 1
Abschlaqszahlung und Abrechnung
(1) Die Stadt leistet Abschlagszahlungen nach dem Baufortschritt auf die
Kosten der Maßnahme, die von der Bundesbahn durchgeführt wird. Alle Beträge sind an die Hauptkasse der Bundesbahndirektion Frankfurt (M), Konto 30001 bei der Deutschen Verkehrskreditbank Frankfurt (M) mit dem Vermerk 43A T 39 Iwü "Bahnübergang Montabaur; Alter Galgen" zu überweisen. ' . *. ' -.* **
(2) Ein etwaiger Zahlungsausgleich wird nach Übersendung und Prüfung der"- Kostenzusammenstellung durchgeführt. Bei Meinungsverschiedenheitenr?- darf die Zahlung von unbestrittenen Beträgen nicht bis zur Klärung der
'Streitfragen zurückgestellt werden. -- - *
§ 7
- '* Erhaltung und Eigentum t -
(1) Für die Erhaltung der Kreuzungsanlagen gilt § 14 EKrG.
ig vom 1986 IX
g vom 1986 IX
3 vom 1986 IX
9 vom 1986 . IX
Danach erhältLe le'.ei
^ n.
a) die Bundesbahn die Eisenbahnanlagen, dies sind insbesondere die technischen Sicherungsanlagen sowie das Kreuzungsstück im Kreuzungsbereich (gemessen 2,25 m von der äußeren Schiene),
b) die Stadt die Straßenanlage außerhalb des Kreuzungsstückes.
vom 986 IX:

