Akte 
Sitzung 24. April 1986
Entstehung
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(6) Kosten für Betriebserschwernisse während der Bauzeit gehören zur Ko­stenmasse.

(7) Die endgültigen Kosten ergeben sich aus der Schlußabrechnung. ^

§ 6 . 1

Abschlaqszahlung und Abrechnung

(1) Die Stadt leistet Abschlagszahlungen nach dem Baufortschritt auf die

Kosten der Maßnahme, die von der Bundesbahn durchgeführt wird. Alle Be­träge sind an die Hauptkasse der Bundesbahndirektion Frankfurt (M), Konto 30001 bei der Deutschen Verkehrskreditbank Frankfurt (M) mit dem Vermerk 43A T 39 Iwü "Bahnübergang Montabaur; Alter Galgen" zu überwei­sen. ' . *. ' -.* **

(2) Ein etwaiger Zahlungsausgleich wird nach Übersendung und Prüfung der"- Kostenzusammenstellung durchgeführt. Bei Meinungsverschiedenheitenr?- darf die Zahlung von unbestrittenen Beträgen nicht bis zur Klärung der

'Streitfragen zurückgestellt werden. -- - *

§ 7

- '* Erhaltung und Eigentum t -

(1) Für die Erhaltung der Kreuzungsanlagen gilt § 14 EKrG.

ig vom 1986 IX

g vom 1986 IX

3 vom 1986 IX

9 vom 1986 . IX

Danach erhältLe le'.ei

^ n.

a) die Bundesbahn die Eisenbahnanlagen, dies sind insbesondere die technischen Sicherungsanlagen sowie das Kreuzungsstück im Kreuzungs­bereich (gemessen 2,25 m von der äußeren Schiene),

b) die Stadt die Straßenanlage außerhalb des Kreuzungsstückes.

vom 986 IX: