Akte 
Sitzung 24. April 1986
Entstehung
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(2) Für Erhaltungsmaßnahmen, die Anlagen des anderen Beteiligten betref­fen, wird dessen vorherige Zustimmung eingeholt, es sei denn, daß Ge­fahr im Verzüge ist. Dabei werden auch Umfang der Mitbenutzung der An­lagen des anderen Beteiligten sowie ggf. erforderliche Sicherheitsvor­kehrungen festgelegt.

(3) Von den Erhaltungs- und B etr iebslasten._werd en_

a) Erhaltungs- und Wartungskosten an der technischen Sicherungsanlage

b) Erhaltungs- und Unterhaltungskosten des Kreuzungsstückes im Kreu- zungsbereich . r

im vorliegen Fall nicht abgelöst. Sie werden der Bundesbahn nach § 15 (1) EKrG von der Stadt erstattet. Die Bundesbahn stellt die jährlichen Kosten anhand der nach der ersten EKrV gültigen Kostensätze zusammen und fordert.die.Stadt jährlich einmal zur Erstattung der Erhaltunis- und Betriebskosten auf'.. . nJ"'".: .r r* ' ' .r.c * .r

Die für den Betrieb der Sicherungsanlagen erforderliche elektrische Energie stellt die Stadt kostenfrei zur Verfügung. Dieser Anteil an Be­triebskosten entfällt in der j ähr lichen Abrechnung unter § 7 (3).

(4) Die Eisenbahnanlagen werden Eigentum der Bundesbahn, die Straßenanla­gen Eigentum des Straßenbaulastträgers.

§ 8

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Sonstiges

entfällt

§ 9

Vertragsergänzungen

Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform