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(2) Für Erhaltungsmaßnahmen, die Anlagen des anderen Beteiligten betreffen, wird dessen vorherige Zustimmung eingeholt, es sei denn, daß Gefahr im Verzüge ist. Dabei werden auch Umfang der Mitbenutzung der Anlagen des anderen Beteiligten sowie ggf. erforderliche Sicherheitsvorkehrungen festgelegt.
(3) Von den Erhaltungs- und B etr iebslasten._werd en_
a) Erhaltungs- und Wartungskosten an der technischen Sicherungsanlage
b) Erhaltungs- und Unterhaltungskosten des Kreuzungsstückes im Kreu- zungsbereich . r
im vorliegen Fall nicht abgelöst. Sie werden der Bundesbahn nach § 15 (1) EKrG von der Stadt erstattet. Die Bundesbahn stellt die jährlichen Kosten anhand der nach der ersten EKrV gültigen Kostensätze zusammen und fordert.die.Stadt jährlich einmal zur Erstattung der Erhaltunis- und Betriebskosten auf'.. . nJ"'".: .r r* ' ' .r.c * .r
Die für den Betrieb der Sicherungsanlagen erforderliche elektrische Energie stellt die Stadt kostenfrei zur Verfügung. Dieser Anteil an Betriebskosten entfällt in der j ähr lichen Abrechnung unter § 7 (3).
(4) Die Eisenbahnanlagen werden Eigentum der Bundesbahn, die Straßenanlagen Eigentum des Straßenbaulastträgers.
§ 8
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Sonstiges
entfällt
§ 9
Vertragsergänzungen
Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform

