Akte 
Sitzung 24. April 1986
Entstehung
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§ S

Kosten der Maßnahme

(1) Der Umfang der kreuzungsbedingten, Kosten (Kostenmasse) wird unter^Be achtung des § 11 (1) EKrG, der ersten Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) und des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 4/1970 des Bun­desminister für Verkehr vom 26.03.70 (VkBl. 1970, S. 232) ermittelt.

(2) Die Kosten der Maßnahme (§ 2) betragen nach dem Kostenanschlag der Deutschen Bundesbahn vom 12.02.86 vsl. 328 000 DM (Anlage). Sie sind in Höhe von 328 (300 DM kreuzungsbedingt für die Maßnahme § 2 (1) a, b, c, d und e) und werden nach § 11 (1) EKrG von der Stadt getragen.

(3) Anfallende Umsatzsteuer gehören zur Kostenmasse. Die Stadt zahlt die von der Bundesbahn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter dem Vorbe­halt, daß eine Ausgleichung erfolgt, sobald und soweit eine höchstrich­terliche Entscheidung oder eine endgültige Entscheidung der Finanzver­waltung die Umsatzsteuerpflicht für die der. Bundesbahn bei Kreuzungs­maßnahmen zu leistende-Kostenerstattung verneint-und die Bundesbann - von der Zahlung der Umsatzsteuer für den hier behandelten Kreuzungs­fall freigestellt, wird.

Im übrigen gilt das Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom.'_ 30.03.71 - StB 2/E l/2/6-Lkb-2023 Vms 71 -.

(4) Für die Berechnung der Personalkosten nach § 4. Abs. 2 Nr.,1 der 1.

EKrV gelten die jeweiligen*vom Bundesminister für Verkehr bekanntge­gebenen Durchschnittssätze (unmittelbare Kosten ohne Gemeinkosten; vgl. Schreiben des BMV vom 03.11.66 - StB 2/E l-Lbk-53 B 66 I -) . -

(5) Die Beteiligten werden Verwaltungskosten nach § 5 der 1. EKrV in Höhe von 10 v. H. der von ihnen aufgewandten Grunderwerbs- und Baukosten in Rechnung stellen.

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