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§ S
Kosten der Maßnahme
(1) Der Umfang der kreuzungsbedingten, Kosten (Kostenmasse) wird unter^Be— achtung des § 11 (1) EKrG, der ersten Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) und des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 4/1970 des Bundesminister für Verkehr vom 26.03.70 (VkBl. 1970, S. 232) ermittelt.
(2) Die Kosten der Maßnahme (§ 2) betragen nach dem Kostenanschlag der Deutschen Bundesbahn vom 12.02.86 vsl. 328 000 DM (Anlage). Sie sind in Höhe von 328 (300 DM kreuzungsbedingt für die Maßnahme § 2 (1) a, b, c, d und e) und werden nach § 11 (1) EKrG von der Stadt getragen.
(3) Anfallende Umsatzsteuer gehören zur Kostenmasse. Die Stadt zahlt die von der Bundesbahn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt, daß eine Ausgleichung erfolgt, sobald und soweit eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine endgültige Entscheidung der Finanzverwaltung die Umsatzsteuerpflicht für die der. Bundesbahn bei Kreuzungsmaßnahmen zu leistende-Kostenerstattung verneint-und die Bundesbann - von der Zahlung der Umsatzsteuer für den hier behandelten Kreuzungsfall freigestellt, wird.
Im übrigen gilt das Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom.'_ 30.03.71 - StB 2/E l/2/6-Lkb-2023 Vms 71 -.
(4) Für die Berechnung der Personalkosten nach § 4. Abs. 2 Nr.,1 der 1.
EKrV gelten die jeweiligen*vom Bundesminister für Verkehr bekanntgegebenen Durchschnittssätze (unmittelbare Kosten ohne Gemeinkosten; vgl. Schreiben des BMV vom 03.11.66 - StB 2/E l-Lbk-53 B 66 I -) . -
(5) Die Beteiligten werden Verwaltungskosten nach § 5 der 1. EKrV in Höhe von 10 v. H. der von ihnen aufgewandten Grunderwerbs- und Baukosten in Rechnung stellen.
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