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§ 3
Planfeststellung -
Für die Maßnahme wird ein Planfeststellungsverfahren nach § 36 Bundesbahngesetz von der Bundesbahndirektion Frankfurt (M) durchgeführt.
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Durchführung der Maßnahme
(1) Die Bundesbahn führt die in § 2 (1) a) und c) aufgeführten Maßnahmen, die Stadt die in § 2 (1) unter b), d) u. e) aufgeführten Maßnahmen durch. Der Baudurchführende ist für die Ausschreibung, Vergabe und Vertragsabwicklung mit dem Unternehmer zuständig.
(2) Aufträge in-Höhe der Kostenanschläge dürfen ohne vorherige Bestätigung des anderen Beteiligten-vergeben werden,
(3) Führt ein Beteiligter Maßnahmen durch, die Einwirkungen auf die Anla
gen des anderen oder den Verkehr haben können, so wird er vorher dessen Zustimmung einholen.* ,....bc.bb . "b.* b=b. - j;
(4) Die Durchführung der Maßnahme ist 1986 vorgesehen; sie erfolgt, sobald die verwaltungsmäßigen und finanztechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Nachdem die eisenbahntechnischen Arbeiten beendet sind, nehmen alle Beteiligten die Baumaßnahme ab.
(6) Die endgültigen Abmessungen der Kreuzungsanlage werden in Bestands-
zeichnungen nachgewiesen. Nach Durchführung der Maßnahme übergibt der Baudurchführende dem anderen Beteiligten eine Ausfertigung der Bestandszeichnung. b.' - .... b
ig vom 1986 IX
g vom 1986 L IX
3 vom 1986 . IX
9 vom 1986 - IX
,, vom .= 986 - IX

