Akte 
Sitzung 24. April 1986
Entstehung
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§ 3

Planfeststellung -

Für die Maßnahme wird ein Planfeststellungsverfahren nach § 36 Bundesbahn­gesetz von der Bundesbahndirektion Frankfurt (M) durchgeführt.

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Durchführung der Maßnahme

(1) Die Bundesbahn führt die in § 2 (1) a) und c) aufgeführten Maßnahmen, die Stadt die in § 2 (1) unter b), d) u. e) aufgeführten Maßnahmen durch. Der Baudurchführende ist für die Ausschreibung, Vergabe und Ver­tragsabwicklung mit dem Unternehmer zuständig.

(2) Aufträge in-Höhe der Kostenanschläge dürfen ohne vorherige Bestätigung des anderen Beteiligten-vergeben werden,

(3) Führt ein Beteiligter Maßnahmen durch, die Einwirkungen auf die Anla­

gen des anderen oder den Verkehr haben können, so wird er vorher des­sen Zustimmung einholen.* ,....bc.bb . "b.* b=b. - j;

(4) Die Durchführung der Maßnahme ist 1986 vorgesehen; sie erfolgt, sobald die verwaltungsmäßigen und finanztechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Nachdem die eisenbahntechnischen Arbeiten beendet sind, nehmen alle Be­teiligten die Baumaßnahme ab.

(6) Die endgültigen Abmessungen der Kreuzungsanlage werden in Bestands-

zeichnungen nachgewiesen. Nach Durchführung der Maßnahme übergibt der Baudurchführende dem anderen Beteiligten eine Ausfertigung der Be­standszeichnung. b.' - .... b

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