Anlage Nr. 2 zur Niederschrift
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Vereinbarung über
den Einbau einer technischen Sicherung an einer neuen Kreuzung - § 11 Abs. 1 EKrG -
zwischen der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Frankfurt (M), nachstehend Bundesbahn genannt
und
der Stadt Montabaur, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Montabaur, nachstehend Stadt genannt,
wird gemäß § 5 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) in der Fassung vom 21.03.71 (BGBl I S. 337) folgende Vereinbarung getroffen.
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§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die nach § 2 (2) EKrG mit Schreiben des BMV vom 29.04.85 Az.:
E 14/78.11.20/370 Bb 84 I genehmigte und aus einer früheren Kreuzung eines Feldweges hervorgehende neue höhengleiche Kreuzung (Bahnübergang/BÜ) liegt in Bahn-km 72,226 der eingleisigen Nebenbahn Westerburg - Montabaur in der Gemarkung Montabaur im Zuge der Erschließungsstraße für das Industriegebiet "Alter Galgen", die im Zusammenhang mit ihrer baulich-technischen Ausgestaltung von der Stadt gern. § 36 Landesstraßengesetz für Rhl.-Pfalz für den öffentlichen Verkehr gewidmet wird.
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Beteiligt an der neuen höhengleichen Kreuzung sind die Bundesbahn als Baulastträger des Schienenweges und die Stadt als Baulastträger der Straße.

