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7- das Errichten oder Erweitern von Einfriedigungen aller Art;
8. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen ErdaufSchlüssen;
9. das Verändern der bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
10. das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
11. das Roden von Wald;
12. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen;
13- das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;
14. das Anlegen oder Verändern von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;
13. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu entnehmen;
16. freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu
beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen,
Larven, Eier oder Bester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
17. das Fotografieren von Säugetieren und Vögeln an ihren Wohnstätten in der freien natur.
§ 4
tg vom 1976 VII
'Tvii
§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und -tränken und von forst-
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