Akte 
Sitzung 30. September 1976
Entstehung
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7- das Errichten oder Erweitern von Einfriedigungen aller Art;

8. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen ErdaufSchlüssen;

9. das Verändern der bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

10. das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

11. das Roden von Wald;

12. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschafts­teile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen;

13- das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsen­den Pflanzen aller Art;

14. das Anlegen oder Verändern von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;

13. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Ober­flächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu entnehmen;

16. freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu

beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen an­zubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen,

Larven, Eier oder Bester oder sonstige Brut- und Wohn­stätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

17. das Fotografieren von Säugetieren und Vögeln an ihren Wohnstätten in der freien natur.

§ 4

tg vom 1976 VII

'Tvii

§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und -tränken und von forst-

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