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liehen Kulturzäunen, sowie Waldarbeiterschutzhütten.
Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausüoung der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3 . für die Unterhaltung der Gewässer und der öffentlichen Straßen und Wege.
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne der § 33 Abs. 2 Nr, 1 LPflG handelt, ^ wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Maßnahme entgegen § 3
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durchführt.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz
Bezirksregierung Koblenz - 330 - 166 -

