Akte 
Sitzung 30. September 1976
Entstehung
Einzelbild herunterladen

- 4 -

liehen Kulturzäunen, sowie Waldarbeiterschutzhütten.

Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

2. für die ordnungsgemäße Ausüoung der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

3 . für die Unterhaltung der Gewässer und der öffentlichen Stra­ßen und Wege.

§ 5

Ordnungswidrig im Sinne der § 33 Abs. 2 Nr, 1 LPflG handelt, ^ wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Maßnahme entgegen § 3

<9

durchführt.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsan­zeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Koblenz

Bezirksregierung Koblenz - 330 - 166 -