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Flur 28
Parzellen 4129, 4130, 4131, 4140/1, 4140/2, 1/4806, 5906;
Flur 29
Parzelle 2/4691.
(2) Die umgrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit sei
nen Wasser- und Sumpfflächen als Standort zahlreicher seltener Pflanzen, sowie als Brut- und Rastgebiet zahlreicher sei- $ teuer Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen. ^
(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten.
(3) Auf Grund der Absätze 1 und 2 ist insbesondere verboten:
1. Das Errichten oder Andern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das Anlegen oder Erv/eitern von Stellplätzen und öffent-^}' liehen Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;
3. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;
4. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Ol, Elektrizität und Wärme;
5. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);
- 6. das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;
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