Akte 
Sitzung 30. September 1976
Entstehung
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Flur 28

Parzellen 4129, 4130, 4131, 4140/1, 4140/2, 1/4806, 5906;

Flur 29

Parzelle 2/4691.

(2) Die umgrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

§ 3

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit sei­

nen Wasser- und Sumpfflächen als Standort zahlreicher selte­ner Pflanzen, sowie als Brut- und Rastgebiet zahlreicher sei- $ teuer Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen. ^

(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten.

(3) Auf Grund der Absätze 1 und 2 ist insbesondere verboten:

1. Das Errichten oder Andern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

2. das Anlegen oder Erv/eitern von Stellplätzen und öffent-^}' liehen Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

3. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

4. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Ol, Elektrizität und Wärme;

5. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

- 6. das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

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