- 18 -
2. Für die Neuverlegung des in der Wegeparzelle Nr. 18 liegenden städt. Kanals zahlen die Eheleute Griebling eine Pauschalentschädigung von 40 000,-- DM.
3. Eine Bebauung des von den Eheleuten Griebling erworbenen Betriebsgeländes der ehemaligen Firma Kalinna ist nur im Rahmen der im Bebauungsplan "Alter Galgen" festgesetzten überbaubaren Flächen möglich.
4. Die Nebenkosten des notariellen Vertragsgeschäftes und die Kosten der Ausführung des Vertrages (Vermessungskosten) gehen zu Lasten der Eheleute Griebling.
f) Neufassung der vertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Ankauf der Keiner'sehen Grundstücke am Quendelberg - Vorlage Nr. 315 -
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Ratsbeschluß vom 24.6.1976 wird wie folgt abgeändert bzw. ergänzt:
1. Der Kaufpreis für die von der Stadt zu erwerbenden Grundstücke ist nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch fällig und innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang der Umschreibungsmitteilung des Amtsgerichtes zahlbar.
Bei Zahlungsverzug ist der Kaufpreis mit 2 % über dem Diskontsatz der Bundesbank zu verzinsen.
2. Für den Fall, daß der Kaufgrundbesitz innerhalb der nächsten 25 Jahre einer Wohnbebauung zugeführt wird, ist eine Nachentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Nachentschädigung richtet sich nach den von der Stadt Montabaur zum Zeitpunkt der Änderung der Nutzungsart für gleichwertiges Gelände gezahlten Preisen nach Abzug des gegenwärtigen Kaufpreises. Ausgeschlossen von einer Nachentschädigung sind jedoch die Grundstücksteile an der Koblenzer Straße, die mit 36,-- DM/qm bewertet wurden.
3. Den Eheleuten Keiner wird die Zuteilung eines Baugrundstückes eigener Wahl im Baugebiet "Himmelfeld I" 1. Abschnitt mit einer Größe zwischen rund 1 300 qm und 1 400 qm zum Umlegungspreis zugesichert.
Hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises gilt die gleiche Regelung wie in Ziff. 1.
Der abgeschlossene Zusatzvertrag zum bestehenden Jagdpachtvertrag mit Herrn Keiner wird dahingehend ergänzt, daß der nach Ablauf der Pachtdauer zuzuteilende größere Jagdbezirk im Rotwildrandgebiet liegen und eine Verpachtung zu ortsüblichen Preisen erfolgen wird.
Ortsüblicher Preis im Sinne der mit den Eheleuten Keiner getroffenen Vereinbarung ist der Preis, den die Stadt zum Zeitpunkt der Verpachtung für vergleichbare Jagdbezirke erhält.
tg vom 1976 VII
'. VII
- 19 -

