Akte 
Sitzung 30. September 1976
Entstehung
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Der Stadtrat habe ln seiner letzten Sitzung beschlossen, den "Horresser Berg" als Gewerbegebiet auszuweisen. Jetzt würde so getan, als sei die Ausweisung als Son- dergebiet bereits beschlossene Sache.

Außerdem kritisiert Herr Kochern, daß die Vorlage Nr. 317 insofern sehr dürftig sei, als dort nicht ausgesagt sei, um welches Sondergebiet nach der Benutzungs­verordnung es sich handele.

Weiter führt Herr Kochern aus, daß in einer Haupt- und Finanzausschußsitzung gesagt worden sein soll, daß die Firma Handelshof kein Verbrauchermarkt, sondern ein Einkaufszentrum erstellen will. Nach den Bestimmungen der "Landesplanungsord­nung" sei dies nicht zulässig.

Herr Kochern weist weiter darauf hin, daß Bürgermeister Mangels in einer früheren Sitzung ausgesagt hat, er könne es als Bürgermeister der Verbandsgemeinde nicht verhindern, daß der Ortsgemeinderat von Heiligenroth beschlossen hat, die planungs­rechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung der Fa. Allkauf zu schaffen. Nach Auffassung von Herrn Kochern hätte es Bürgermeister Mangels bekannt sein müssen, daß nach der "Landesplanungsordnung" in einer Gemeinde der Größenordnung von Heiligenroth kein Verbrauchermarkt angesiedelt werden dürfte. Da nun aber die Errichtung des Verbrauchermarktes in Heiligenroth nicht mehr verhindert werden könne, sei der Bedarf nach Einkaufszentren im Gebiet der Stadt Montabaur voll und ganz gedeckt. Die zusätzliche Ansiedlung des Handelshofes in Montabaur bedeute eine Schädigung der Einzelhändler in Montabaur.

Bürgermeister Mangels entgegnet Herrn Kochern folgendes:

1. Der Bebauungsplan "Horresser Berg" ist in der letzten Stadtratsitzung beschlos­sen worden. Der damals vorliegende Plan sah die Ausweisung eines Gewerbegebietes in diesem Bereich vor. Jetzt gehe es um die Entscheidung des Stadtrates, daß ein Teil dieses Gewerbegebietes als Sondergebiet ausgewiesen wird.

2. Die Frage der Verkehrsplanung im Baugebiet "Himmelfeld II" ist nicht ausschlag­gebend für die Umplanung. Der Ausbau der Bodener Straße ist, unabhängig von der Ansiedlung des Supermarktes, wegen der geplanten Errichtung des Behördenzentrums notwendig.

3. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde hatte keinerlei rechtliche Möglichkeiten, die Errichtung des Supermarktes in Heiligenroth zu verhindern. Der Ortsgemeinde­rat von Heiligenroth hat die Änderungen des Bebauungsplanes "Industriegebiet" beschlossen und damit seinen Willen, in diesem Gebiet einen Verbrauchermarkt anzusiedeln, vollzogen. Diese Änderung ist mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde erfolgt. Genehmigungsbehörde ist in diesem Fall die Kreisverwaltung. Eine Mög­lichkeit der Einflußnahme durch die Verbandsgemeinde besteht nicht. Außerdem existiere die von Herrn Kochern zitierte "Landesplanungsordnung" für Rheinland- Pfalz nicht. Die Ansiedlung von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten sei in Rheinland-Pfalz erstmals geregelt durch ein GemRdSchr. der Staatskanzlei und

des Ministeriums der Finanzen vom 10. 5. 1976. Im übrigen sei die Genehmigung der Kreisverwaltung bereits erteilt gewesen, bevor das o. a. RdSchr. im MinBl. veröffentlicht war.

Ratsmitglied König (CDU) nimmt zu der Aussage von Herrn Kochern, er habe sich für die Ansiedlung des Verbrauchermarktes am Himmelfeld ausgesprochen, um durch den Verkauf von Grundstücken die finanzielle Situation der Stadt zu verbessern, wie folgt Stellung:

Herr König erklärt, daß er eine derartige Äußerung nicht getan habe. Vielmehr habe er in den Sitzungen seiner Fraktion gegen eine Begünstigung Dritter durch die Bereitstellung von Grundstücken von seiten der Stadt plädiert. Er sehe in der Tat das Bereitstellen von Grundstücken durch die Stadt als Begünstigung Dritter an und damit als eine Benachteiligung der Geschäftsleute in der Stadt.

Aus diesem Grund habe er sich in den Vorberatungen gegen die Ansiedlung des Verbrauchermarktes am Himmelfeld ausgesprochen.

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