nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
2. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) Ausnahmen und Befreiungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet und widerruflich gewährt werden. Bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen ist § 123 Abs. 3 LBauO zu beachten.
(4) Ausnahmen und Befreiungen werden Bestandteil der Genehmigungen. *
§ 18
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fährlässig den Vorschriften der §§ 3
bis 16 dieser Satzung zuwiderhandelt
oder
einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren An Ordnung nicht nachkommt.
Eine Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Eheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000,— geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Verbandsgemeinde Montabaur.
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.1973 (BGBl. IS. 80) findet Anwendung.

