Akte 
Sitzung 27. Juli 1976
Entstehung
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nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

2. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(3) Ausnahmen und Befreiungen können mit Auflagen und Be­dingungen verbunden sowie befristet und widerruflich gewährt werden. Bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen ist § 123 Abs. 3 LBauO zu beachten.

(4) Ausnahmen und Befreiungen werden Bestandteil der Ge­nehmigungen. *

§ 18

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt,

wer vorsätzlich oder fährlässig den Vorschriften der §§ 3

bis 16 dieser Satzung zuwiderhandelt

oder

einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren An Ordnung nicht nachkommt.

Eine Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Eheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000, ge­ahndet werden.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ge­setzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Verbandsgemeinde Montabaur.

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.1973 (BGBl. IS. 80) findet Anwendung.