Akte 
Sitzung 27. Juli 1976
Entstehung
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§ 19

Kostenbeteiligung der Stadt Montabaur

Bei der Renovierung von Gebäuden, die für das Stadtbild be­deutsam sind, insbesondere für das Freilegen von verdeckten Fachwerkfassaden, beteiligt sich die Stadt Montabaur im Rah­men der verfügbaren Haushaltsmittel an den entstehenden, nicht anderweitig durch öffentliche Mittel abgedeckten Mehr­kosten.

Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem not­wendigen Aufwand und nach der Lage des Einzelfalles.

§ 20

Zuständigkeit für die Entscheidungen

Die Zuständigkeit der Entscheidung über die Kostenbeteili­gung der Stadt liegt beim Stadtrat.

Für alle übrigen Entscheidungen nach dieser Satzung ist der Bauausschuß nach Anhörung von einem oder mehreren vom Stadt rat zu benennenden Sachverständigen zuständig.

§ 21

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Montabaur, den __ Stadtverwaltung Montabaur

in der Verbandsgemeinde Montabaur

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Bürgermeister