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§ 19
Kostenbeteiligung der Stadt Montabaur
Bei der Renovierung von Gebäuden, die für das Stadtbild bedeutsam sind, insbesondere für das Freilegen von verdeckten Fachwerkfassaden, beteiligt sich die Stadt Montabaur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an den entstehenden, nicht anderweitig durch öffentliche Mittel abgedeckten Mehrkosten.
Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem notwendigen Aufwand und nach der Lage des Einzelfalles.
§ 20
Zuständigkeit für die Entscheidungen
Die Zuständigkeit der Entscheidung über die Kostenbeteiligung der Stadt liegt beim Stadtrat.
Für alle übrigen Entscheidungen nach dieser Satzung ist der Bauausschuß nach Anhörung von einem oder mehreren vom Stadt rat zu benennenden Sachverständigen zuständig.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Montabaur, den __ Stadtverwaltung Montabaur
in der Verbandsgemeinde Montabaur
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