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§ 15
G enehmigungspf1icht
Alle beabsichtigten Veränderungen des bestehenden baulichen Zustandes einschließlich des Fassadenanstriches sind auch, soweit sie nach der LBauO nicht einer Anzeige- oder Genehmi- gungspflicht unterliegen, genehmigungspflichtig. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Veränderungen erforderlichen Skizzen und Beschreibungen beizufügen.
§ 16
Pflicht zur Sauberhaltung
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, das Äußere der auf ihren Grundstücken stehenden Bauwerke, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen eingesehen werden, in sauberem und einwandreiem Zustand zu halten.
§ 17
Ausnahmen und Befreiungen
Für Ausnahmen und Befreiungen von vorstehenden Satzungsvorschriften findet § 98 LBauO Anwendung:
(1) Von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die als Regeloder Sollvorschriften aufgestellt oder bei denen Ausnahmen vorgesehen sind, können Ausnahmen gestattet werden, wenn die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften kann auf schriftlichen, zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn:
1. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung
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