Akte 
Sitzung 27. Juli 1976
Entstehung
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§ 15

G enehmigungspf1icht

Alle beabsichtigten Veränderungen des bestehenden baulichen Zustandes einschließlich des Fassadenanstriches sind auch, soweit sie nach der LBauO nicht einer Anzeige- oder Genehmi- gungspflicht unterliegen, genehmigungspflichtig. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Veränderungen erforderlichen Skizzen und Beschreibungen beizufügen.

§ 16

Pflicht zur Sauberhaltung

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, das Äußere der auf ihren Grundstücken stehenden Bauwerke, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen eingesehen werden, in sauberem und einwandreiem Zustand zu halten.

§ 17

Ausnahmen und Befreiungen

Für Ausnahmen und Befreiungen von vorstehenden Satzungsvor­schriften findet § 98 LBauO Anwendung:

(1) Von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die als Regel­oder Sollvorschriften aufgestellt oder bei denen Aus­nahmen vorgesehen sind, können Ausnahmen gestattet wer­den, wenn die für die Ausnahmen festgelegten Voraus­setzungen vorliegen und öffentliche Belange nicht ent­gegenstehen.

(2) Von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften kann auf schriftlichen, zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn:

1. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung

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