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Werbeanlagen sind nur an der Straßenfront und nicht mehr als 2 Werbeanlagen an einem Gebäude zulässig. Sie dürfen nur bis zur Brüstungshöhe der Fenster im 1. Obergeschoß reichen.
Die Summe aller Werbeflächen darf 5 % der Fassadenfläche der Straßenfront des Gebäudes, unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen nicht überschreiten.
(4) Unzulässig sind folgende Arten von Werbeanlagen:
a) serienmäßig hergestellte Werbeanlagen für Firmen oder Markenwerbung, soweit sie nicht auf den Stil des Hauses und die Umgebung Rücksicht nehmen;
b) Ausleger, wenn sie mehr als 50 cm vor die Gebäudefront reichen und ein horizontaler Abstand von 70 cm von der Bordsteinkante nicht eingehalten wird;
c) Werbeanlagen mit dauerndem Lichtwechsel oder zeitlicher Umschaltung. Lichtzeichen mit den Farben Grün-Gelb-Rot, wenn sie den Wechsel- oder Dauerlichtzeichen nach § 37 der Straßenverkehrsordnung ähnlich sind und dadurch eine Störung des Straßenverkehrs zu befürchten ist;
d) Schriftbänder mit wiederholender Aussage, die sich über eine oder mehrere Hausfronten erstrecken.
(5) Notwendige Tragkonstruktionen sind verdeckt anzubringen, oder als untergeordneter Teil der Werbeanlage auszubilden. Bei Leuchtreklamen und beleuchteten Werbeanlagen sind Leitungen unter Putz zu verlegen.
(6) Ungenutzte und ungepflegte Werbeanlagen sind zu entfernen. Die entsprechende Straßenfront ist umgehend wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Leuchtreklamen sind in der Weise auszuführen, daß sie auch im abgeschalteten Zustand das Bauwerk, an dem sie angebracht sind und seine Umgebung nicht verunstalten.
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