Akte 
Sitzung 27. Juli 1976
Entstehung
Einzelbild herunterladen

- 6 -

Werbeanlagen sind nur an der Straßenfront und nicht mehr als 2 Werbeanlagen an einem Gebäude zulässig. Sie dürfen nur bis zur Brüstungshöhe der Fenster im 1. Obergeschoß reichen.

Die Summe aller Werbeflächen darf 5 % der Fassadenfläche der Straßenfront des Gebäudes, unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen nicht überschreiten.

(4) Unzulässig sind folgende Arten von Werbeanlagen:

a) serienmäßig hergestellte Werbeanlagen für Firmen oder Markenwerbung, soweit sie nicht auf den Stil des Hauses und die Umgebung Rücksicht nehmen;

b) Ausleger, wenn sie mehr als 50 cm vor die Gebäudefront reichen und ein horizontaler Abstand von 70 cm von der Bordsteinkante nicht eingehalten wird;

c) Werbeanlagen mit dauerndem Lichtwechsel oder zeitlicher Umschaltung. Lichtzeichen mit den Farben Grün-Gelb-Rot, wenn sie den Wechsel- oder Dauerlichtzeichen nach § 37 der Straßenverkehrsordnung ähnlich sind und dadurch eine Störung des Straßenverkehrs zu befürchten ist;

d) Schriftbänder mit wiederholender Aussage, die sich über eine oder mehrere Hausfronten erstrecken.

(5) Notwendige Tragkonstruktionen sind verdeckt anzubringen, oder als untergeordneter Teil der Werbeanlage auszubil­den. Bei Leuchtreklamen und beleuchteten Werbeanlagen sind Leitungen unter Putz zu verlegen.

(6) Ungenutzte und ungepflegte Werbeanlagen sind zu entfernen. Die entsprechende Straßenfront ist umgehend wieder in ei­nen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(7) Leuchtreklamen sind in der Weise auszuführen, daß sie auch im abgeschalteten Zustand das Bauwerk, an dem sie angebracht sind und seine Umgebung nicht verunstalten.

7