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§ 12
Farbliche Gestaltung
Die farbliche Gestaltung von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen ist mit der Farbgebung des Gesamtbildes in Einklang zu bringen und bedarf der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde nach vorheriger Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege.
Die äußere Farbgebung von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen wird von einem Beauftragten der Stadt im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer oder Bauherrn festgelegt; dabei ist der Grundstückseigentümer oder Bauherr zu beteiligen.
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§ 13
Einfriedigungen
Einfriedigungen sind dem Gesamtbild anzupassen. Ausführungen aus Drahtgeflecht, Drahtzäunen und Kunststoffen sind nicht zugelassen.
§ 14
Werbeanlagen
(1.) Alle Werbeanlagen bedürfen nach vorheriger Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege einer Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Sie sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. An Baudenkmälern sind sie nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege zulässig.
(2) Werbeanlagen sind nach Größe, Zahl, Maß und Standort derart auszubilden und zu gestalten, daß sie sich in das Straßenbild einfügen.
(3) Eine Häufung von Werbeanlagen, die das Straßenbild verunstalten, oder die den Charakter des Straßenbildes nachteilig beeinträchtigen, ist unzulässig.
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