Akte 
Sitzung 27. Juli 1976
Entstehung
Einzelbild herunterladen

- 4 -

§ 8

Sonnenschutzeinrichtungen

Als Sonnenschutzeinrichtungen können Klapp- und Rolläden so­wie Markisen Verwendung finden. Feststehende Einrichtungen und Vordächer sind nicht zulässig.

§ 9

Türen und Tore

Für Hauseingänge, Baikone und Ladentüren gilt § 7 dieser Sat­zung entsprechend.

Historische Türen sollen erhalten und bei Erneuerungen durch Türen gleichen Materials und gleichen Stils ersetzt werden. Hauseingangstüren und Garagentore sind in Material, Form und Farbe dem Gebäude anzupassen.

§ 10

Gebäudesockel

Die Gebäudesockel dürfen höchstens bis Oberkante Erdgeschoß­decke sichtbar ausgebildet werden. Sie sollten in Natur­stein, mit Natursteinverblendung oder als geputzte Sockel ausgeführt werden. Glasierte oder lackierte Oberflächen und die Verwendung von Kunststoffen sind nicht gestattet. Das gleiche gilt für die Anlagen von Freitreppen soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum eingesehen werden.

§ 11

Baikone und Brüstungen

Baikone und sonstige Brüstungen sind in ihren senkrecht ste­henden Bauteilen und den Untersichten im Material und in der Farbgebung den Gebäuden anzupassen.

- 5 -