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§ 8
Sonnenschutzeinrichtungen
Als Sonnenschutzeinrichtungen können Klapp- und Rolläden sowie Markisen Verwendung finden. Feststehende Einrichtungen und Vordächer sind nicht zulässig.
§ 9
Türen und Tore
Für Hauseingänge, Baikone und Ladentüren gilt § 7 dieser Satzung entsprechend.
Historische Türen sollen erhalten und bei Erneuerungen durch Türen gleichen Materials und gleichen Stils ersetzt werden. Hauseingangstüren und Garagentore sind in Material, Form und Farbe dem Gebäude anzupassen.
§ 10
Gebäudesockel
Die Gebäudesockel dürfen höchstens bis Oberkante Erdgeschoßdecke sichtbar ausgebildet werden. Sie sollten in Naturstein, mit Natursteinverblendung oder als geputzte Sockel ausgeführt werden. Glasierte oder lackierte Oberflächen und die Verwendung von Kunststoffen sind nicht gestattet. Das gleiche gilt für die Anlagen von Freitreppen soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum eingesehen werden.
§ 11
Baikone und Brüstungen
Baikone und sonstige Brüstungen sind in ihren senkrecht stehenden Bauteilen und den Untersichten im Material und in der Farbgebung den Gebäuden anzupassen.
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