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§ 6
Dächer
(1) Dächer dürfen nur mit Schiefer oder naturschieferfarbe- nem Kunstschiefer in altdeutscher Art eingedeckt werden.
(2) Dachvorsprünge sind in der vorhandenen Form zu erhalten, soweit sich die Kosten in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten.
Bei Neubauten haben sich die Dachvorsprünge in Ausladung und Form den in der Umgebung vorhandenen anzupassen.
(3) Dachaufbauten sind nur in Form von Einzelgauben mit Giebel oder als Zwerchhäuser mit Giebel in maßstäblich auf den Baukörper und die Dachfläche abgestimmten Größe zulässig. Andere Dachaufbauten, insbesondere abgeschleppte Dachgauben, sind unzulässig. Die Gauben sind mit gleichem Material und in gleicher Art und Farbe wie das Hauptdach einzudecken. Übrige Flächen und Holzwerk sind in einem angemessenen Farbton zu halten.
(4) Bei Umbauten und Instandsetzungen sind die vorhandenen Details der Dächer, Dachvorsprünge und Dachaufbauten im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren zu erhalten.
§ 7
Fenster und Schaufenster
Bei der Gestaltung der Fenster und Schaufenster ist hinsichtlich Form, Größe und Material auf die besondere Bedeutung dieser Bauelemente für die äußere Erscheinung eines Gebäudes, wie auf das Straßenbild zu achten. Schaufenster in Obergeschossen sind unzulässig. Geneigte Glasflächen und liegende Fensterformate sind unzulässig.
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