Akte 
Sitzung 27. Juli 1976
Entstehung
Einzelbild herunterladen

- 2 -

zu gestalten und instand zu halten, daß sie sich nach Stel­lung, Größe und Umriß, nach Bauart und Baustoff, nach Iiaß- stab, Form und Farbgebung, in der Dachgestaltung und der Behandlung von Außenwandflächen in das vorhandene Straßen- und Platzbild, in ihre Umgebung und in das Stadtbild insge­samt einfügen.

§ 4

Anpassung an die Umgebung

(1) Verden im Geltungsbereich dieser Satzung Gebäude errich-

*

tet, geändert oder instand gesetzt, so sind die Gebäude­höhen, die Geschoßhöhen, die Dachformen und die Dachnei­gungen der umgebenden Bebauung anzupassen, Fassaden und Dachflächen sind entsprechend maßstäblich zu gliedern. Die Außenflächen der Gebäude sind in einem Material aus­zuführen, das sich der Umgebung einfügt.

(2) Bei geputzten Fassaden ist für die Putzstruktur eine glatte Oberfläche zu wählen. Alle Strukturputze, ins­besondere Rauh-, Kratz- und Rindenputz sind unzulässig. Unzulässig sind auch Metall- und Kunststoffverkleidung (ausgenommen Naturschiefer, farbener Kunstschiefer in altdeutscher Deckung) sowie Metall- und Glasfassaden.

§ 5

Holzfachwerk

Holzfachwerk ist, soweit vom öffentlichen Verkehrsraum ein­sehbar, von Überdeckungen freizuhalten. Bei Umbauten ist Fachwerk freizulegen, soweit der Erhaltungszustand des Ge­bäudes dies zuläßt oder das Fachwerk wieder instand gesetzt werden kann.

Bei der Renovierung der Gebäude kann die Freilegung von ver­decktem Holzfachwerk verlangt werden.

- 3