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zu gestalten und instand zu halten, daß sie sich nach Stellung, Größe und Umriß, nach Bauart und Baustoff, nach Iiaß- stab, Form und Farbgebung, in der Dachgestaltung und der Behandlung von Außenwandflächen in das vorhandene Straßen- und Platzbild, in ihre Umgebung und in das Stadtbild insgesamt einfügen.
§ 4
Anpassung an die Umgebung
(1) Verden im Geltungsbereich dieser Satzung Gebäude errich-
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tet, geändert oder instand gesetzt, so sind die Gebäudehöhen, die Geschoßhöhen, die Dachformen und die Dachneigungen der umgebenden Bebauung anzupassen, Fassaden und Dachflächen sind entsprechend maßstäblich zu gliedern. Die Außenflächen der Gebäude sind in einem Material auszuführen, das sich der Umgebung einfügt.
(2) Bei geputzten Fassaden ist für die Putzstruktur eine glatte Oberfläche zu wählen. Alle Strukturputze, insbesondere Rauh-, Kratz- und Rindenputz sind unzulässig. Unzulässig sind auch Metall- und Kunststoffverkleidung (ausgenommen Naturschiefer, farbener Kunstschiefer in altdeutscher Deckung) sowie Metall- und Glasfassaden.
§ 5
Holzfachwerk
Holzfachwerk ist, soweit vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar, von Überdeckungen freizuhalten. Bei Umbauten ist Fachwerk freizulegen, soweit der Erhaltungszustand des Gebäudes dies zuläßt oder das Fachwerk wieder instand gesetzt werden kann.
Bei der Renovierung der Gebäude kann die Freilegung von verdecktem Holzfachwerk verlangt werden.
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