Anlage 1 zur Niederschrift
Satzung
üoer die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Behauung im historischen Teil der Stadt Montabaur vom
Aufgrund des § 123 Abs. 1, Ziffer 1, 2, 7 und Abs. 3, Ziff. 2 sowie Abs. 4 und $ der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27. Februar 1974 (GVB1. S. 33) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) hat der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege in Mainz mit Genehmigung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zweckbestimmung
Die Bestimmungen dieser Satzung dienen der Bewahrung kulturgeschichtlicher Bauzeugnisse, der Wahrung und der Gestaltung des gewachsenen, charakteristischen Stadt- und Straßenbildes in der Stadt Montabaur.
§ 2
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für Veränderungen und Instandhaltung bestehender sowie für die Errichtung neuer Gebäude und baulicher Anlagen im Bereich der in Anlage 1 auf- geführten Straßenzüge, Plätze und Stadtteile, ferner für die in Anlage 2 aufgeführten Einzelbauten. Die von dieser Satzung betroffenen Grundstücke werden in einem Katasterplan festgelegt, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung Bauliche Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung sind so

