h) Einweisung in den Besitz einer Grundstücksfläche im Baugebiet "Himmelfeld I"
1. Abschnitt - Vorlage Nr. 298 -
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat erklärt seine Bereitschaft, nach Offenlage des Umlegungsplanes im Baugebiet "Himmelfeld I" 1. Abschnitt vorbehaltlich der Rechtswirksamkeit des Umlegungsplanes Herrn Reinhard Ortseifen, Nomborn, Am Rebenstock 94, die Baustellen Nr. 83, 84 und 85 mit einer Gesamtgröße von voraussichtlich 884 qm zu einem Preis von 30,-- DM/qm zuzüglich Erschließungsbeiträge und Kanalund Wasseranschlußkosten zuzuteilen, ihn in den Besitz des Grundstückes einzuweisen und die Ausnahmegenehmigung für das geplante Bauvorhaben unter folgenden Auflagen zu erteilen:
1. Die äußere Gestaltung des Baukörpers ist mit Rücksicht auf die spätere umgebende Wohnbebauung ansprechend zu gestalten.
2. Die Dacheindeckung darf nur eine dunkle Farbtönung aufweisen.
3. Das Grundstück ist allseitig einzugrünen. Ein entsprechender Begrünungsplan ist dem Bauantrag beizufügen.
Eine Besitzeinweisungsentschädigung ist nicht zu zahlen.
Sollte das Grundstück innerhalb von 5 Jahren noch der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch an einen Dritten weiterveräußert werden, so ist eine Nach
entschädigung in Höhe von 75 v.H. des jetzigen Grundstückskaufpreises an die Stadt zu leisten.
i) Beratung und Beschlußfassung über einen Antrag auf Erlaß von Erschließungskosten im Baugebiet "Saubitz/Wurstwiese" im Stadtteil Montabaur-Horressen
Herr Anton Merz, Montabaur-Horressen, Westerwaldstr. 5, beantragt den Erlaß
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der Erschließungskosten für sein im Baugebiet "Saubitz/Wurstwiese" gelegenes Grundstück Flur 12, Flurstück 41. Nach eingehender Beratung faßt der Stadtrat hierzu bei 4 Stimmenthaltungen und 2 Gegenstimmen folgenden Beschluß:
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VII
1. Die Sperlingstraße ist in zwei Bauabschnitten zu errichten, nämlich
a) StraßeMMata*4*y$ und
b) Fußweg als Verbindung zur Westerwaldstraße
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2. Der Anlieger Merz ist nur an den Kosten des Fußweges als Verbindung zwischen dem Wendehammer und der Westerwaldstraße zu beteiligen.
3. Ein Verzicht auf die Forderung i. S. der Beitragssatzung kann in diesem Zeitpunkt vom Stadtrat nicht ausgesprochen werden. Die Möglichkeit des Erlasses i. S. der Abgabenordnung ist nach Erhalt des Beitragsbescheides unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom Grundstückseigentümer nachzuweisen und zu beantragen.
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