Akte 
Sitzung 27. Juli 1976
Entstehung
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g) Verkauf von Baugrundstücken Im Baugebiet Hirtengarten im Stadtteil Horressen - Vorlage Nr. 296 -

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Der Stadtrat stimmt dem Verkauf des Flurstückes Nr. 53 in der Flur 11 der Gemarkung Horressen an die Eheleute Gerhard Schiemenz, Horressen, Amselstr. 7, mit einer Größe von 675 qm unter folgenden Auflagen zu:

1. Der Kaufpreis beträgt 30,-- DM/qm, das sind für 675 qm = 20 250,-- DM.

Er ist 1 Monat nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem je­weiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens aber 7 % berechnet. Die Nebenkosten tragen die Erwerber.

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2. Das Grundstück ist innerhalb von 3 Jahren nach der Umschreibung des Eigen­tums im Grundbuch durch die Erwerber oder deren Erben mit einem Wohnhaus zu erbauen.

Die Bebauungsverpflichtung ist zusammen mit einer Rückübertragungsverpflich­tung zu Gunsten der Stadt gegen Erstattung des Kaufpreises im übrigen aber kosten- und gebührenfrei grundbuchamtlich zu sichern.

3. Sollte das Grundstück in bebautem oder unbebautem Zustand innerhalb von 5 Jahren nach der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch an Dritte wei­terveräußert werden, so ist eine Nachentschädigung in Höhe von 75 v. H. des Grundstückskaufpreises an die Stadt zu zahlen.

Verkauf von Baugrundstücken im Baugebiet Hirtengarten im Stadtteil Horressen - Vorlage Nr. 297 -

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Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Der Stadtrat stimmt dem Verkauf des Flurstückes Nr. 72 in der Flur 11 der Gemarkung Horressen an Herrn Karl Mock, Montabaur-Elgendorf, mit einer Größe von 584 qm unter folgenden Auflagen zu:

1. Der Kaufpreis beträgt 30,-- DM/ qm, das sind für 584 qm = 17 520,-- DM.

Er ist 1 Monat nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem jewei­ligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens aber 7 % berechnet. Die Nebenkosten tragen die Erwerber.

2. Das Grundstück ist innerhalb von 3 Jahren nach der Umschreibung des Eigen­tums im Grundbuch durch die Erwerber oder deren Erben mit einem Wohnhaus zu bebauen.

Die Bebauungsverpflichtung ist zusammen mit einer Rückübertragungsver­pflichtung zu Gunsten der Stadt gegen Erstattung des Kaufpreises im übrigen aber kosten- und gebührenfrei grundbuchamtlich zu sichern.

3. Sollte das Grundstück in bebautem oder unbebautem Zustand innerhalb von 5 Jahren nach der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch an Dritte weiter­veräußert werden, so ist eine Nachentschädigung in Höhe von 75 v.H. des Grundstückskaufpreises an die Stadt zu zahlen.

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