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Punkt 11/3, ohne Vorlage
Beratung und Beschlußfassung über die Übernahme einer Ausfallbürgschaft im sozialen Wohnungsbau
Die Eheleute Paul und Melitta Heidger aus Eitelborn haben durch Kaufvertrag vom 22.9. 1976 in Eigendorf ein bebautes Grundstück zum Preis von 35 000,-- DM erworben. Das Gebäude wird z. Z. renoviert. Die Gesamtfinanzierung soll erfolgen durch einen Zwischenkredit der Kreissparkasse in Höhe von 23 000,-- DM und ein öffentliches Baudarlehen des Landes von 28 000,-- DM. Der Zwischenkredit soll als I. Hypothek erstrangig abgesichert werden. Die Ablösung soll durch ein Bauspardarlehen erfolgen. Das öffentliche Baudarlehen des Landes wird nur gewährt, wenn die Stadt Montabaur eine sogenannte modifizierte Ausfallbürgschaft übernimmt. Der Kreis hat die Übernahme einer solchen Bürgschaft abgelehnt. Der Schätzwert des Grundstückes beträgt 43 000,-- DM. Die Eheleute Heidger haben 4 Kinder unter 18 Jahren und darüberhinaus Unterhaltszahlungen für ein weiteres uneheliches Kind zu leisten. Einem Einkommen von monatlich insgesamt 2 840,-- DM stehen Ausgaben von 1 551,-- DM im Monat gegenüber. Seitens der Eheleute Paul und Melitta Heidger wird nunmehr die Übernahme der modifizierten Ausfallbürgschaft durch die Stadt Montabaur beantragt.
Der Stadtrat faßt hierzu einstimmig folgenden Beschluß:
Mit Rücksicht auf die angespannte Haushaltssituation und die Unmöglichkeit der Anlegung von Bürgschaftsrücklagen sieht sich die Stadt Montabaur im gegebenen Fall außerstande, eine BUrgschaftsverpflichtung zu übernehmen.
Punkt 11/4, Vorlage Nr. 299
Beratung und Beschlußfassung über die Umschuldung von städt. Darlehen
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat beschließt die außerordentliche Tilgung der im Jahre 1974 bei der Norddeutschen Landesbank aufgenommenen städt. Darlehen zum 31. 7. 1976. Die Kredite valutieren z. Z. noch mit ca. 1 360 000,-- DM.
Eine entsprechende überplanmäßige Ausgabe ist unabweisbar und wird deshalb genehmigt. Die Deckung erfolgt durch Aufnahme eines Kredites in gleicher Höhe bei der Nassauischen Sparkasse zu folgenden Bedingungen:
Auszahlung: 100 v.H.
Zinsen: 7,10 v.H.
fest auf 2 Jahre, danach variabel Tilgung: 1 v.H.
zuzüglich ersparter Zinsen Kündigungsmöglichkeit: nach 2 Jahren nur zum
Zwecke der Zinsanpassung.
Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen sind in einem Nachtragshaushalt zu schaffen.
Das Ratsmitglied Hannappel (CDU) hat wegen Vorliegen von Sonderinteresse gern.
§ 22 GemO an der Beratung und Beschlußfassung nicht teilgenommen.
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