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3. In Anlehnung an § 17 (8) BauNVO wurde das zulässige Maß der baulichen Nutzung nach § 17 (1) BauNVO überschritten, was durch folgende Gründe gerechtfertigt wird:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Zentrum der Stadt Montabaur.
Es handelt sich um ein Gebiet, in dem erdgeschossig Läden vorgeschrieben und in den Obergeschossen Wohnungen zulässig sind (Kerngebiet). Die erdgeschossigen Läden werden sowohl im ausgewiesenen Kerngebiet als auch im Mischgebiet durch Fußgängerstraßen und -bereiche erschlossen, die zum größten Teil als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen sind. Hieraus ergibt sich ein entsprechend hoher Anteil an öffentlicher Fläche. Die Addition der öffentlichen Verkehrsflächen und der Öffentlichen Grünflächen ergibt einen Anteil von 41,8 % des gesamten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Wenn man der maximalen Ausnutzbarkeit theoretisch einen Anteil von 30 % öffentlicher Fläche zuordnet, ergibt sich, daß das maximale Maß der baulichen Nutzung entsprechend § 17 (1) BauNVO unterschritten würde. Dies bedeutet, daß trotz der Überschreitung der Zahlen des § 17 (1) in diesem Baugebiet faktisch keine W größere Verdichtung entsteht.
^ 4. DieG renze zwischen MI- und MK-Gebiet wird durch die dazwischen liegende Ver
kehrsfläche bestimmt.
5. Das im westlichen Planbereich an die geplante Trafostation angrenzende, mit einer Garage bebaute Grundstück wird als Fläche für Garagen und Stellplätze ausgewiesen.
6. Die überdachten Flächen auf dem zukünftigen Marktplatz werden als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen (Fußgängerbereich).
7. DiejFußgängerbereiche werden gemäß Planeintragung nur auf die öffentlichen Verkehrsflächen beschränkt.
8. Die Zufahrt zur Tiefgarage des Kaufhauses Hisgen wird als private Verkehrs-
^ fläche ausgewiesen.
A 9. Bei Abweichungen zwischen Plandarstellungen und Maßangaben gelten die Maß- angaben.
10. Die Sicherung des Fensterrechtes (unter Punkt 8 der textlichen Festsetzungen) des Anliegers Schmidt wird auf die Wohnraumfenster in der Grenzwand zum Parkplatz oberhalb einer Höhe von 7 m über dem jetzigen Platzniveau beschränkt.
11. Zur Klarstellung der zeichnerischen Planfestsetzung wird festgesetzt, daß Garagen außerhalb der überbaubaren Flächen nur auf den im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellten Flächen errichtet werden dürfen.
Punkt 1/7, Vorlage Nr. 283
Beratung und Beschlußfassung über den Bebauungsplan "Altstadt I" als Satzung
Der Stadtrat faßt bei 1 Stimmenthaltung einstimmig folgenden Beschluß:
Der Bebauungsplan "Altstadt I" wird hiermit im Sinne des § 10 BBauG vom 23.6.196 als Satzung beschlossen.
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