Akte 
Sitzung 24. Juni 1976
Entstehung
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a) Die Benutzungsgebühr von 10, DM für das Ausstellen eines Berechtigungs­scheines durch die Stadt (§ 2 Nr. 2),

b) die Regelung, daß Splelberechtlgungen ausgesprochen werden können für die ?

Wochentage Montag bis elnschl. Samstag (§ 2 Nr. 4 Abs. 2), j

c) die Regelung, daß einer Person ein Berechtigungsschein höchstens dreimal *

Im Kalenderjahr erteilt werden kann (§ 2 Nr. 5).

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6. Zu diesen strittigen Punkten gibt Bürgermeister Mangels folgende Erklärung:

a) Bel der Bestimmung der Höhe der Benutzungsgebühr Ist die Stadt weitgehend frei, da diese Frage nicht das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Stadt Montabaur und Tennisverein berührt. Im übrigen Ist es eine Frage der Interpretation, ob ein Berechtigungsschein für jeden Spieler ausgestellt werden soll und damit für jeden Spieler die Gebühr 10,-- DM beträgt, oder ob mit einem Berechtigungsschein mehrere Personen den Tennisplatz benutzen können und die 10,-- DM Benutzungsgebühr pro Spielzeit von 1 Std. erhoben werden.

b) Der Erbbaurechtsvertrag beinhaltet bereits die Bestimmung, daß Berechti­gungsscheine nur für die Wochentage von Montag bis elnschl. Samstag aus­gestellt werden können. Unter diesem Gesichtspunkt Ist eine Einbeziehung der Sonntage ln die Nutzung durch Nlchtverelnsmltglleder nicht möglich.

c) Im § 7 Abs. II des Erbbaurechtsvertrages vom 11. März 1974 verpflichtet sich die Stadt, dafür Sorge zu tragen, daß nicht durch die Inanspruchnahme von Berechtigungsscheinen eine beitragsfreie Ersatzmltglledschaft begründet wird. Dies Ist so zu verstehen, daß die Stadt dafür zu sorgen hat, daß nicht durch die zu häufige Inanspruchnahme von Berechtigungsscheinen Nlchtverelns­mltglleder zu Lasten der beltragszahlenden Verelnsmltglleder die Tennlsanlage ln Beschlag nehmen. In Anbetracht der Tatsache, daß die Nutzung der Tennlsan­lage ohnehin nur während der Saison, die etwa von Mal bis September dauert, möglich Ist, erscheint die dreimalige Nutzung durch Nlchtverelnsmltglleder angemessen.

7. Ratsmitglied Schweizer stellt folgenden Antrag:

Der Stadtrat möge beschließen, daß der Vertrag zwischen der Stadt Montabaur und dem Tennisclub Schwarz-Weiß e. V. Montabaur über die Benutzung der Tennlsanlage vom 10. 6. 1976 mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt wird. Es Ist ein neuer Vertragsentwurf zu erstellen, der ln der nächsten Sitzung dem Stadtrat vorzulegen Ist.

8. Ratsmitglied Dr. Hütte, CDU, stellt den Antrag "zur Geschäftsordnung", die Sitzung für 5 Minuten zu unterbrechen, um eine Meinungsbildung ln den Frak­tionen zu ermöglichen.

Der Antrag von Dr. Hütte wird als der weltergehende betrachtet. Der Stadtrat billigt durch einstimmigen Beschluß den Antrag auf Unterbrechung der Sitzung.

Die Sitzung wird für 5 Minuten unterbrochen.

9. Nach Wiedereröffnung der Sitzung stellt Ratsmitglied Dr. Hütte (CDU) den Antrag, darüber zu entscheiden, ob der Bürgermeister Im vorliegenden Fall berechtigt war, den Vertrag zwischen dem Tennisclub Schwarz-Weiß e.V. Montabaur und der Stadt Montabaur über die Benutzung der Tennlsanlage vom 10. 6. 1976 für die Stadt Montabaur zu unterzeichnen.

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