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Punkt 1/3, Vorlage Nr. 255
Beratung und Beschlußfassung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens für das Baugebiet "Himmelfeld I"
2. Abschnitt Anlage 1
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Gern. § 47 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) ln Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 20. 1. 1961 (GVB1. S. 23) wird für das Baugebiet "Im Himmelfeld I", 2. Abschnitt, Gemarkung Montabaur, die Umlegung elngeleltet.
Das Umlegungsgebiet Ist ln einer Abzeichnung der Flurkarte, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf die ln der Anlage bezelchneten Grundstücke.
Punkt 1/4, ^Vorlage Nr. 256
Beratung und Beschlußfassung über die Abschöpfung eines Flächenbeitrages gern. § 58 BBauG für das Baugebiet "Himmelfeld I"
1. Abschnitt
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat beschließt, daß für das Umlegungsgebiet "Himmelfeld I" 1. Abschnitt gern. § 58 Abs. 1 BBauG ein Flächenbeltrag erhoben wird, welcher max. 30 % beträgt und sich Im Rahmen des umlegungsbedingten Vorteiles bewegt.
Punkt 1/5, Vorlage Nr. 257
Beratung und Beschlußfassung über die Aufhebung der Widmung eines Tellstückes der Waldstraße Im Stadtteil Horressen
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Die mit Stadtratsbeschluß vom 21. 8. 1975 ausgesprochene Widmung der Waldstraße, verlaufend von der Einmündung Heideweg bis zur Einmündung der Straße "Auf der Heide", für den öffentlichen Verkehr wird hiermit aufgehoben.
Das Stadtratsmitglied Manns (CDU-Fraktlon) hat wegen Sonderinteresse gern.
§ 22 GemO an der Beratung und Beschlußfassung nicht tellgenommen.
Punkt 1/6, Vorlagen Nr. 258 a - d
Beratung und Beschlußfassung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan "Herrenhahnweg" Im Stadtteil Horressen
Vorlage Nr. 258a
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Die Anregungen bzw. Hinweise der Krelsverwaltung vom 30.4.1976 werden berücksichtigt.
Das Stadtratsmitglied Hannappel (CDU) hat wegen Sonderinteresse gern. § 22 GemO an der Beratung und Beschlußfassung nicht tellgenommen.
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