I. Öffentliche Sitzung
Punkt 1/1, Vorlage Nr. 254
Beratung und Beschlußfassung über Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Hospitalfonds Montabaur für das Haushaltsjahr 1976
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat beschließt:
I. aufgrund des § 84 GemO, § 40 des Stiftungsgesetzes vom 22.4.1966 (GVB1. S. 95) in der Fassung des Landesgesetzes vom 17.5.1972 (GVB1. S. 179) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der GemO für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) folgende Haushaltssatzung des Hospital - fonds Montabaur für das Haushaltsjahr 1976:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1976 wird im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
249 050,- 249 050,-
56 450,- 56 450,-
DM
DM
DM
DM
festgesetzt,
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 2
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
II. den Haushaltsplan des Hospitalfonds Montabaur (einschl. Stellenplan) für das Haushaltsjahr 1976, der
im Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit je 1 249 050,-- DM und
im Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit je 56 450,— DM abschließt.
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