Richtlinien
über die Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfreizeiten, Jugendlagern, Jugendfahrten und Studienfahrten
§ 1
Voraussetzungen der Förderung
1. Gefördert werden Jugendfreizeiten, Jugendlager, Jugendfahrten und Studienfahrten von
a) Jugendgruppen und -verbänden, die auf Landesebene als förderungs- 'vom ,
würdig im Sinne der Jugendpflege anerkannt sind 1974 '
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b) Schulen bzw. Schulklassen. !
2. Die Maßnahmen müssen außer dem Leiter .mindestens 5 Teilnehmer im Alter von 9 bis 21 Jahren umfassen. Die Altersgrenze gilt als eingehalten, wenn der Teilnehmer im laufenden Rechnungsjahr 9 Jahre alt wird oder das 21. Lebensjahr vollendet hat; bei je 10 weiteren Jugendlichen kann auch ein zusätzlicher Gruppenführer mitgezählt werden, der das 25.Lebensjahr vollendet hat.
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3. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 2
Umfang der Förderung
1. Für die Teilnehmer, die in der Stadt Montabaur wohnhaft sind, beträgt der Zuschuß bei mindestens 4, höchstens 21 Tagen
1.50 DM je Tag und Teilnehmer;
für den 1. und letzten Tag nur, wenn das Programm spätestens um 10.oo Uhr beginnt bzw. frühestens um 15.oo Uhr endet.
§ 3
Antragsverfahren
1. Antragsberechtigt ist der verantwortliche Fahrtleiten. Bei Studienfahrten ist eine entsprechende Bescheinigung der Schulleitung dem Antrag beizufügen.

