Satzung
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der Stadt Montabaur vom_ __
Zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Montabaur i. d. PK vom 19. 1. 1962, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. 12. 1971.
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung vom 14. 12. 1973 (GVB1. S. 419) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 8. 11. 1954 (GVB1. S. 139) in der jetzt gültigen Fassung wird gemäß Beschluß des Stadtrates vom f. ^ folgende Satzung erlassen:
§ 1
Der § 2 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührenordnung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Montabaur vom 19. 1. 1962, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. 12. 1971, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
§ 2
Einmaliger Anschlußbeitrag
Für den Anschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage ist ein einmaliger Anschlußbeitrag zu entrichten.
Für Grundstücke, die an die bestehende Kanalisation angeschlossen werden, sind je qm Grundstücksfläche 1,30 DM zu zahlen.
§ 2
Die übrigen Vorschriften der Beitrags- und Gebührenordnung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasser- anlage in der Stadt Montabaur vom 19. 1. 19 62 werden nicht geändert.
§ 3
Die Satzung tritt am ^ ^ in Kraft.
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Stadt Montabaur
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