Akte 
Sitzung 30. Mai 1974
Entstehung
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in einer Sitzung des Rates bei der Verwaltung beantragt werden."

Zu § 19 Abs.4: Der zweite Satz muß lauten: "Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der anwesenden Ratsmitglieder ist die Sitzung kurzfristig zu unterbrechen."

Zu § 26 Abs. 4: Dieser Paragraph muß wie folgt lauten: "Die Niederschrift über die Sitzungen soll spätestens einen Monat nach der Sitzung jeder Fraktion zugeleitet werden."

Sodann wurde über folgende Anträge abgestimmt:

1. Antrag des Ratsmitgliedes Schweizer:

zu § 21 Abs. 5: Der erste Satz soll wie folgt lauten: "Auf Verlangen des Vorsitzenden oder auf Antrag einer Fraktion oder mindestens einem Viertel der anwesenden Ratsmitglieder hat eine namentliche Abstimmung zu er­folgen. "

Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimmen. Damit ist der Antrag des Ratsmit­gliedes Schweizer abgelehnt.

2. Antrag des Ratsmitgliedes Witte:

zu § 21 Abs. 5: Der erste Satz soll wie folgt lauten: "Auf Verlangen des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens 5 Ratsmitgliedern hat eine namentliche Abstimmung zu erfolgen."

Abstimmungsergebnis: 6 Ja-Stimmen. Damit ist der Antrag des Ratsmit­gliedes Witte abgelehnt.

Sodann faßt der Stadtrat einstimmig folgenden Beschluß:

Der Stadtrat genehmigt den Entwurf der Geschäftsordnung für die Stadt Montabaur einschließlich der beschlossenen Änderungen in der Form, wie er in der Sitzung am 30. 5. 1974 Vorgelegen hat.

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Punkt 1/13, ohne Vorlage

Aussprache über die Frage der Verlegung des Kulturamtes nach W esterburg

In kurzen Stellungnahmen wenden sich die Sprecher der drei Stadtratsfraktionen gegen die Verlegung des Kulturamtes Montabaur nach Westerburg. Daraufhin unterbricht der Vorsitzende die Sitzung, um den Fraktionssprechern Gelegen­heit zur Formulierung eines gemeinsamen Beschlußvorschlages zu geben.

Nach Wiedereintritt in die Tagesordnung faßt der Stadtrat einstimmig folgenden Beschluß: Der Rat der Stadt Montabaur hat aus der Tagespresse von der Ent­scheidung der Landesregierung über die Verlegung des Kulturamtes Montabaur nach Westerburg mit Befremden und Bedauern Kenntnis genommen. Diese Entscheidung wird für sachlich falsch angesehen. Ein solcher Beschluß, der

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