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in einer Sitzung des Rates bei der Verwaltung beantragt werden."
Zu § 19 Abs.4: Der zweite Satz muß lauten: "Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der anwesenden Ratsmitglieder ist die Sitzung kurzfristig zu unterbrechen."
Zu § 26 Abs. 4: Dieser Paragraph muß wie folgt lauten: "Die Niederschrift über die Sitzungen soll spätestens einen Monat nach der Sitzung jeder Fraktion zugeleitet werden."
Sodann wurde über folgende Anträge abgestimmt:
1. Antrag des Ratsmitgliedes Schweizer:
zu § 21 Abs. 5: Der erste Satz soll wie folgt lauten: "Auf Verlangen des Vorsitzenden oder auf Antrag einer Fraktion oder mindestens einem Viertel der anwesenden Ratsmitglieder hat eine namentliche Abstimmung zu erfolgen. "
Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimmen. Damit ist der Antrag des Ratsmitgliedes Schweizer abgelehnt.
2. Antrag des Ratsmitgliedes Witte:
zu § 21 Abs. 5: Der erste Satz soll wie folgt lauten: "Auf Verlangen des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens 5 Ratsmitgliedern hat eine namentliche Abstimmung zu erfolgen."
Abstimmungsergebnis: 6 Ja-Stimmen. Damit ist der Antrag des Ratsmitgliedes Witte abgelehnt.
Sodann faßt der Stadtrat einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat genehmigt den Entwurf der Geschäftsordnung für die Stadt Montabaur einschließlich der beschlossenen Änderungen in der Form, wie er in der Sitzung am 30. 5. 1974 Vorgelegen hat.
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g v. 1974 '. VII
ing-v. \ 3. 1974 ' -P. VII
ung
;.1974\ -P.VII
" 1574 ' '.VII
Punkt 1/13, ohne Vorlage
Aussprache über die Frage der Verlegung des Kulturamtes nach W esterburg
In kurzen Stellungnahmen wenden sich die Sprecher der drei Stadtratsfraktionen gegen die Verlegung des Kulturamtes Montabaur nach Westerburg. Daraufhin unterbricht der Vorsitzende die Sitzung, um den Fraktionssprechern Gelegenheit zur Formulierung eines gemeinsamen Beschlußvorschlages zu geben.
Nach Wiedereintritt in die Tagesordnung faßt der Stadtrat einstimmig folgenden Beschluß: Der Rat der Stadt Montabaur hat aus der Tagespresse von der Entscheidung der Landesregierung über die Verlegung des Kulturamtes Montabaur nach Westerburg mit Befremden und Bedauern Kenntnis genommen. Diese Entscheidung wird für sachlich falsch angesehen. Ein solcher Beschluß, der
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