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Stückseigentümers einzutragen:
a) den Erbbauzins gemäß § 7 Abs. 1 dieses Vertrages
b) bei dem Erbbauzins den Rangvorbehalt für noch
einzutragende Grundpfandrechte bis zur Hohe von
r
250.000,— DM bis zu 14 v.H. Jahreszinsen.
§ 9
Rosten dieses Vertrages und seiner Durchführung, einschließlich einer etwa anfallenden Grunderwerbsteuer tragt der Erbbauberechtigte.
Der Erbbauberechtigte beantragt Befreiung von der Grunderwerbsteuer und den Gerichtsgebühren, da er als gemeinnützig anerkannt ist und der Erwerb gemeinnützigen Zwecken dient.
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§ 10
Alle zu dieser Urkunde noch erforderlichen Genehmigungen werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim Notar.
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* nebst

