Akte 
Sitzung 07. März 1974
Entstehung
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Stückseigentümers einzutragen:

a) den Erbbauzins gemäß § 7 Abs. 1 dieses Vertrages

b) bei dem Erbbauzins den Rangvorbehalt für noch

einzutragende Grundpfandrechte bis zur Hohe von

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250.000, DM bis zu 14 v.H. Jahreszinsen.

§ 9

Rosten dieses Vertrages und seiner Durchführung, ein­schließlich einer etwa anfallenden Grunderwerbsteuer tragt der Erbbauberechtigte.

Der Erbbauberechtigte beantragt Befreiung von der Grunderwerbsteuer und den Gerichtsgebühren, da er als gemeinnützig anerkannt ist und der Erwerb gemein­nützigen Zwecken dient.

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§ 10

Alle zu dieser Urkunde noch erforderlichen Genehmigungen werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Ein­gang beim Notar.

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* nebst